Darum sollten Handwerker das Impressum ihrer Webseiten checken

Steht auf der Firmenwebseite ein Passus wie »Impressum gemäß Paragraf 5 TMG« muss das schnell geändert werden. Das Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. Wer auf das alte Gesetz verweist, könnte abgemahnt werden.

Mann sitzt vor dem Computer. Bild: stock.adobe.com / Yuri A - peopleimages.com
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Aus TMG wird DDG

Am 13. Mai wurde im Bundesgesetzblatt das »Gesetz zur Umsetzung des Digital-Services-Acts« veröffentlicht. Im Wesentlichen wird dadurch das Telemediengesetz (TMG) hinfällig und durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Die Impressumspflicht ist seitdem in § 5 DDG geregelt. Obwohl sich bei den Pflichtangaben des Impressums nichts verändert hat, ist ein kritischer Blick auf die eigene Webseite empfehlenswert.
 

Bezug auf das Telemediengesetz entfernen!

Wer eine Firmenwebseite betreibt, muss durch die gesetzlichen Änderungen eventuell kleine Anpassungen vornehmen. Steht etwa ein Passus wie "Impressum gemäß Paragraf 5 TMG" im Impressum, dann sollte dieser Bezug auf das "alte" Telemediengesetz getilgt werden. Entweder man macht aus TMG schlichtweg DDG oder man lässt die Bezugnahme auf das Gesetz gleich ganz weg. Letzteres wäre hilfreich, wenn sich das Gesetz künftig nochmal ändern sollte. Da die Rechtsgrundlage im Impressum nicht genannt werden muss, ist man mit dem Weglassen auch vor Abmahnungen sicher, die auf veraltete Angaben abzielen. Wichtig ist natürlich, dass die Angaben im Impressum ansonsten vollständig sind.

Außerdem sollten Datenschutzhinweise, Cookie-Banner und andere Datenschutzinformationen bei dieser Gelegenheit unter die Lupe genommen werden. Bei Bedarf ist dort die Angabe "TTDSG" durch "TDDDG" zu ersetzen, weil das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ebenfalls umbenannt wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Die Inhalte der wesentlichen Normen sind aber gleich geblieben.
 


Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Wortlaut des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (www.gesetze-im-internet.de)www.gesetze-im-internet.de/ddg/BJNR0950B0024.html


DDG setzt den Digital Services Act

Der DSA der Europäischen Union strebt an, die digitalen Dienste in der EU – vor allem mit Hinblick auf Online-Plattform-Betreiber und Suchmaschinen – sicherer und transparenter zu gestalten. Details zum DSA gibt es unter commission.europa.eu.commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-services-act_de


Welche Angaben müssen ins Impressum?

Unternehmen, die eine Webseite betreiben, müssen bestimmte Angaben für die Nutzerschaft leicht auffindbar machen. Das gilt auch für reine Informationsangebote oder Unternehmenspräsentationen. Daher sollten Handwerksunternehmen darauf achten, folgende Informationen zu hinterlegen: 

  • Name oder Firma (unter Umständen auch der Rechtsformzusatz)
  • ggf. Angabe der Vertretungsberechtigten (z. B. Geschäftsführung, Vorstand)
  • Anschrift (auch der Niederlassung)
  • Kontaktadresse: Angaben zu Telefonnummer, Kontaktformular und/oder E-Mail-Adresse
  • ggf. das zuständige Registergericht und die entsprechende Nummer im Handelsregister
  • ggf. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Wirtschaftsidentifikationsnummer
  • Angaben über Abwicklung oder Liquidation
  • Zulassungspflichtige Berufe (Anlage A der HwO) sollten außerdem die zuständige Handwerkskammer angeben.

Für Tätigkeitsbereiche, die eine behördliche Zulassung erfordern und für bestimmte Handwerke sind weitere Angaben zu hinterlegen. Diesbezügliche Details sind im Artikel "Informationspflichten bei Internetpräsentationen" zusammengefasst.