
Archivbeitrag | Newsletter 2011Bundesfinanzhof billigt ermäßigten Mehrwertsteuersatz für standardisiert zubereitete Speisen
Auf einfach zubereitete Speisen, wie Bratwürste oder Pommes Frites, die stehend am Stand verzehrt werden, ist künftig nur noch der ermäßigte Mehrwertsteuersatz fällig – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteile vom 30. Juni 2011 V R 35/08 und V R 18/10). Die Zubereitung der Speisen und weitere Serviceleistungen spielen nach Auffassung der Richter hier eine eine untergeordnete Rolle. Wesentlich für den geringeren Steuersatz ist, dass dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen wie zum Beispiel Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen zur Verfügung stehen.
Damit haben die Richter zur häufig unstrittenen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7 Prozent) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 Prozent) Stellung genommen.
Sitzen nicht erlaubt
Der Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks kritisiert jedoch, dass das Urteil keine wirkliche Klarheit bringe. Zwar gebe der BFH seine bisherige Rechtsauffassung auf, nach der bereits Stehtische oder Ablagebretter zur Anwendung des Regelsteuersatzes führen. Sobald jedoch Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, werden nach wie vor die vollen 19 Prozent fällig. "Ältere Mitbürger oder Menschen mit Handicap, die nicht im Stehen essen können, werden durch diese Entscheidung diskriminiert“, kommentiert Peter Becker, Präsident des Bäckerzentralverbandes.
Nicht alle Betriebe profitieren von der Erleichterung
Von der beabsichtigten Erleichterung profitiert nur die kleine Schnittmenge der Betriebe, die Speisen ausschließlich an Stehtischen anbietet. Alle anderen bleiben im Regen stehen.
Auch habe sich der BFH nicht zu der Frage geäußert, was außer Bratwürsten und Pommes Frites noch als "standardisiert zubereitete Speise" gilt. Die für das Bäckerhandwerk zentrale Frage, ob belegte Brötchen und andere Produkte aus der Backstube auch in diese Kategorie fallen, wurde nicht beantwortet.