
Archivbeitrag | Newsletter 2013Bundesarbeitsgericht erhöht Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Weil Kleinbetriebe oft über nur eine geringe Finanzausstattung verfügen und der Verwaltungsaufwand durch Kündigungsschutzprozesse die Inhaber zu stark belasten würde, sind Kleinbetriebe von der gesetzlichen Regelung des Kündigungsschutzes ausgenommen.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt deshalb für nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (Paragraf 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
Belegschaftsgröße muss Leiharbeiter berücksichtigen
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass für die Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl auch regelmäßig eingesetzte Leiharbeiter berücksichtigt werden müssen. Demnach fallen auch Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten unter den gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn die Belegschaftsgröße durch die Zurechnung der Leiharbeitnehmer über zehn liegt. Die Richter haben mit dem Urteil die bisherige Rechtsprechung geändert (Urteil vom 24. Januar 2013, 2 AZR 140/12).
Unternehmer, die beispielsweise neun Arbeitnehmer beschäftigen und zwei weitere Stellen in der Regel mit Leiharbeitern besetzen, fallen also unter den gesetzlichen Kündigungsschutz. Eventuelle Kündigungen müssen folglich sozial gerechtfertigt sein und können erst dann ausgesprochen werden, wenn das Unternehmen keine Möglichkeit sieht, den Arbeitnehmer künftig auf einer anderen Position zu beschäftigen. Andernfalls kann der Gekündigte Kündigungsschutzklage erheben.