Betrieblicher Beauftragter, Büro, Gespräch. Bild: Halfpoint / stock.adobe.com
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Betriebliche Beauftragte und Schwellenwerte - Welcher Betrieb ist betroffen?

A. Schwellenwertabhängige Regelungen

1. Anzahl der Mitarbeiter

Die Bestellung von Fachkräften zur Arbeitssicherheit hängt gemäß § 5 ASiG von der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der Beschäftigten und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, der Betriebsorganisation sowie der Kenntnisse und Schulungen des Arbeitgebers oder der nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes ab. Einzelheiten regeln die diesbezüglichen Verordnungen der jeweiligen Berufsgenossenschaften.

Die Bestellung von Betriebsärzten hängt gemäß § 2 ASiG von der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft sowie der Betriebsorganisation ab. Einzelheiten regeln die diesbezüglichen Verordnungen der jeweiligen Berufsgenossenschaften.
 

2. Anzahl der Mitarbeiter: 2 und mehr

Die Bestellung von Ersthelfern kommt gemäß §§ 10 ff. ArbSchG in Betracht, da der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
 

3. Anzahl der Mitarbeiter: 5 und mehr

Ab einer Anzahl von fünf Arbeitnehmern ist die Errichtung eines Betriebsrats möglich, § 1 BetrVG. Ab einer Anzahl von fünf schwerbehinderten Menschen in Betrieben und Dienststellen ist die Errichtung einer Schwerbehindertenvertretung möglich, § 177 SGB IX. Ab einer Anzahl von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, ist die Errichtung einer Jugend- und Ausbildungsvertretung möglich, §§ 60 ff. BetrVG.
 

4. Anzahl der Mitarbeiter mehr als 5

Bei einer Anzahl von mehr als fünf Arbeitnehmern besteht besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begonnen hat. Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigungen anteilig zu berücksichtigen. Auszubildende werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
 

5. Anzahl der Mitarbeiter: mehr als 10

Bei einer Anzahl von mehr als zehn Mitarbeitern besteht besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 2004 begonnen hat. Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer sind Teilzeitbeschäftigungen anteilig zu berücksichtigen. Auszubildende werden bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
 

6. Anzahl der Mitarbeiter: mehr als 15

Bei einer Anzahl von mehr als 15 Arbeitnehmern besteht ein Anspruch auf Teilzeit, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, § 8 TzBfG. Die Anzahl der Arbeitnehmer bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Tätigkeit sowie unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung.

Bei einer Anzahl von mehr als 15 Arbeitnehmern besteht unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, § 15 Absatz 5, Absatz 7 BEEG. Die Anzahl der Arbeitnehmer bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Tätigkeit sowie unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung.

Bei einer Anzahl von mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, § 3 Absatz 1 PflegeZG. Für die Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, zu berücksichtigen.
 

7. Anzahl der Mitarbeiter: 20 und mehr

Ab einer Anzahl von jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen besteht eine Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte Menschen oder die Pflicht zur Leistung einer Ausgleichsabgabe, §§ 154; 160 SGB IX.

Ab einer Anzahl von 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, haben Betriebe einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, § 38 BDSG.
 

8. Anzahl der Mitarbeiter: mehr als 20 und weniger als 60

Bei einer Anzahl von mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern besteht bei der Entlassung von fünf Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen eine Anzeigepflicht bei der Agentur für Arbeit.
 

9. Anzahl der Mitarbeiter: mehr als 20

Bei einer Anzahl von mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.
 

10. Anzahl der Mitarbeiter: mehr als 25

Bei einer Anzahl von mehr als 25 Beschäftigten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, § 2 FPfZG.
 

11. Anzahl der Mitarbeiter: mehr als 30

Bei einer Anzahl von mehr als 30 Arbeitnehmern entfällt der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aus Umlageverfahren für Zahlungen, vgl. § 1 AAG.
 

12. Anzahl der Mitarbeiter: mehr als 45

Bei einer Anzahl von mehr als 45 Arbeitnehmern kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird, § 9a TzBfG.
 

13. Anzahl der Beschäftigten (pro Kopf): 50 bis 249

Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab 17. Dezember 2023.
 

14. Anzahl der Beschäftigten (pro Kopf): ab 250

Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ab 2. Juli 2023.

B. Schwellenwertunabhängige Regelungen

1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Pflicht zur Bestellung von Fachkräften zur Arbeitssicherheit hängt gemäß § 5 Absatz 1 A-SiG von der Betriebsart und der damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, der Betriebsorganisation sowie der Kenntnisse und Schulung des Arbeitgebers oder bestimmten für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen ab.
 

2. Datenschutzbeauftragter

Ein Datenschutzbeauftragter ist zu bestellen, wenn der Betrieb Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.
 

3. Laserschutzbeauftragter

Der Laserschutzbeauftragte ist nach Maßgabe der Berufsgenossenschafts-Verordnung B2 von Betrieben zu bestellen, die Lasereinrichtungen der Klassen 3B oder 4 betreiben (§ 6 Absatz 1 BGV B2). Die Klassen sind in § 2 Absatz 3 BGV B2 definiert und erfassen insbesondere zugängliche Laserstrahlungen, die für das Auge und die Haut gefährlich sind.
 

4. Betriebsärzte

Die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten hängt gem. § 2 Absatz 1 ASiG von der Betriebsart und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und der Betriebsorganisation ab.
 

5. Beauftragter für Arbeitsschutzsysteme

Der Betriebsbeauftragte für Arbeitsschutzsysteme ist in Betrieben erforderlich, die sich freiwillig nach OHRIS (Occupational Health- and Risk-Managementsystem) zertifizieren lassen. Die Zertifizierung ist derzeit nur in Bayern und Sachsen möglich.
 

6. Gefahrgutbeauftragter

Der Gefahrgutbeauftragte ist gemäß § 3 GbV in Betrieben erforderlich, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind.
 

7. Immissionsschutzbeauftragter

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben gemäß § 53 I BImSchG einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und die Größe der Anlagen wegen der

  • von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
  • technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
  • Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen, erforderlich ist.

8. Strahlenschutzbeauftragte

Die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten ist in Betrieben Pflicht, in denen ein solcher Beauftragter für die Gewährleistung des Strahlenschutzes im Hinblick auf den sicheren Umgang mit Strahlung notwendig ist, vergleiche §§ 69, 70 StrlSchG.
 

9. Abfallbeauftragter

Abfallbeauftragte sind von Betrieben zu bestellen, die eine in § 2 AbfBeauftrV oder in § 59 I KrWG genannte Anlage betreiben. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde die Einsetzung eines Abfallbeauftragten anordnet, § 59 II KrWG.
 

10. Gewässerschutzbeauftragter

Ein Gewässerschutzbeauftragter ist zu bestellen, wenn der Betrieb pro Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser in ein Gewässer einleitet oder die zuständige Behörde eine Bestellung anordnet, § 64 WHG. Ist ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Abfallbeauftragter zu bestellen, kann dieser zugleich die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten wahrnehmen.
 

11. Brandschutzbeauftragter

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten besteht nicht generell, sondern ist maßgeblich von der Art und Nutzung von Bauwerken abhängig. So besteht eine Pflicht zur Bestellung bei

  • Industriebauten mit mehr als 5.000 Quadratmeter (Ind BauRL, Punkt 5.12.3),
  • Sämtliche Verkaufsstätten (§ 26 Muster-Verkaufsstättenverordnung),
  • Betrieben und Einkaufszentren mit mehr als 2.000 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche (Punkt 8 BGL 562 "Brandschutzmerkblatt M18").

12. Umweltmanagementbeauftragter

Ein Umweltmanagementbeauftragter ist in Betrieben erforderlich, die sich freiwillig nach EMAS (Eco Management and Audit Scheme, auch Öko-Audit genannt) oder nach der internationalen Umweltmanagementnorm ISO 14001 zertifizieren lassen.
 

13. Störfallbeauftragter

Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erforderlich ist, § 58a I BImSchG. Gleiches gilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Störfallbeauftragten anordnet.
 

14. Beauftragter für die Biologische Sicherheit

Betriebe, in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden, haben mindestens einen Beauftragten für die Biologische Sicherheit zu bestellen, § 29 GenTSV.
 

15. Tierschutzbeauftragte

Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, gehalten oder verwendet werden, müssen über mindestens einen Tierschutzbeauftragten verfügen, § 10 I TierSchG.

Stand: November 2023

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