
Archivbeitrag | Newsletter 2014Beschäftigung schwerbehinderter Menschen: Meldepflicht bis Ende März
Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Höhe beträgt abhängig von der Betriebsgröße je unbesetzten Pflichtplatz monatlich zwischen 115 und 290 Euro.
Daten für 2013 an die Arbeitsagentur melden, sonst droht ein Bußgeld!
Arbeitgeber sollten an die Meldung über die Beschäftigung von Schwerbehinderten denken. Sie müssen bis 31. März der zuständigen Agentur für Arbeit für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich die Daten mitteilen, die für die Berechnung über den Umfang der Beschäftigungspflicht erforderlich sind. Wenn die Meldung zu spät oder unvollständig eingeht, droht ein Bußgeld.
Die Meldung ist auch in elektronischer Form möglich. Die hierfür notwendige Software kann unter www.rehadat-elan.de herunter geladen werden. Das Programm vereinfacht den Aufwand für die Meldung und berechnet gleichzeitig die Höhe einer eventuell anfallenden Ausgleichsabgabe.
Weitere Informationen zur Schwerbehindertenausgleichsabgabe gibt es unter www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht.