Berufsausbildung von Drittstaatsangehörigen – Besondere Pflichten für den Ausbildungsbetrieb
Liegt am Tag des im Ausbildungsvertrags festgelegten Ausbildungsbeginns noch keine Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung vor, kann die Ausbildung auch wenn Sie schon in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer zu Leipzig registriert ist noch nicht beginnen.

Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit/Beschäftigung
Es ist darauf zu achten, dass die künftigen Auszubildenden einen Aufenthaltstitel besitzen, die die Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung erlauben. Diese Information ist auf dem aktuellen Aufenthaltstitel beziehungsweise Visum ersichtlich. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, muss sie rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn bei der für den Wohnort der künftigen Auszubildenden zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Wohnen die künftigen Auszubildenden noch im Ausland, ist die deutsche Vertretung (in der Regel deutsche Botschaft des jeweiligen Landes) für das Visaverfahren zuständig.
Wichtiger Hinweis
Liegt am Tag des im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungsbeginns noch keine Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung vor, kann die Ausbildung, auch wenn Sie schon in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer zu Leipzig registriert ist, noch nicht beginnen.
Duldung zur beruflichen Ausbildung (Ausbildungsduldung)
Sollten die künftigen Auszubildenden von der Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung erhalten haben, entstehen besondere Informationspflichten für den Ausbildungsbetrieb: Wird die Berufsausbildung nicht mehr betrieben oder vor dem erfolgreichen Abschluss abgebrochen, erlischt die Duldung. Der Ausbildungsbetrieb ist nach § 60c Absatz 5 AufenthG verpflichtet, den Ausbildungsabbruch unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt des Ausbildungsabbruchs die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. Das pflichtwidrige Unterlassen der Anzeige durch den Ausbildungsbetrieb wird mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet (§ 98 Absatz 5 AufenthG).
Wird das Ausbildungsverhältnis abgebrochen oder vorzeitig beendet, wird die Aufenthaltserlaubnis einmalig um sechs Monate verlängert beziehungsweise dem Geduldeten einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer anderen Ausbildungsstelle erteilt (§ 60c Absatz 6 AufenthG).
[Stand: Februar 2025]