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Beitrag zur Pflegeversicherung künftig von Kinderanzahl abhängig

Ab dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Das sieht das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vor.
 

Entlastung für Eltern während der Erziehungsphase

Mit dem PUEG wird zum 1. Juli der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent erhöht. Zudem steigt der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent und ergibt damit ab Jahresmitte für sie einen Beitragssatz von vier Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind sollen hingegen entlastet werden. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Danach entfällt die Ermäßigung wieder. Der Arbeitgeber-Anteil beträgt in Sachsen konstant 1,2 Prozent, in allen anderen Bundesländern 1,7 Prozent. Diese Staffellösung ist auf einen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zurückzuführen.
 

Musterschreiben für Unternehmen

Damit die Ermittlung der gestaffelten Beitragssätze und damit die Gehaltsabrechnungen ab Juli 2023 reibungslos funktionieren, sollten Handwerksunternehmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Angaben über deren Kinder einholen. Hierzu stellt die Handwerksorganisation Musterschreiben zur Verfügung.

Weil die Umsetzung der – je nach Kinderzahl – unterschiedlichen Beitragssätze mit erheblichem Aufwand verbunden sein dürfte, gibt es einen Übergangszeitraum, in dem unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, um die Kinder unter 25 Jahren nachzuweisen. Das hängt auch damit zusammen, dass zur Vereinfachung für alle Beteiligten die notwendigen Angaben den beitragsabführenden Stellen künftig über ein digitales Verfahren zur Verfügung gestellt werden sollen. In diesem Fall werden etwaige Beitragsabschläge nachträglich berücksichtigt und es kommt zu einer Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen sowie zur Verzinsung des Erstattungsbetrages, so dass keine Nachteile entstehen.

Zusammenfassend gibt es somit im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 für die beitragsabführenden Stellen (zum Beispiel die Arbeitgeber) und die Pflegekassen folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Diese können:

  • sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
  • sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen,
  • die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.

Auf jedem Fall sind zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend zu erstatten und die Erstattungssumme ist zu verzinsen.

Mehr Informationen

Beitragsdifferenzierung nach Kinderzahl durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG (Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit auf www.bundesgesundheitsministerium.de)



 

 
Folgende Beitragssätze gelten ab dem 1. Juli 2023 für Arbeitnehmer in Sachsen

  • Beitrag für Kinderlose
    Gesamtbeitrag 4,00 Prozent / 2,80 Prozent Arbeitnehmer
  • Gesamtbeitrag für Eltern mit einem Kind
    Gesamtbeitrag 3,40 Prozent / 2,20 Prozent Arbeitnehmer
  • Gesamtbeitrag für Eltern mit zwei Kindern
    Gesamtbeitrag 3,15 Prozent / 1,95 Prozent Arbeitnehmer
  • Gesamtbeitrag für Eltern mit drei Kindern
    Gesamtbeitrag 2,90 Prozent / 1,70 Prozent Arbeitnehmer
  • Gesamtbeitrag für Eltern mit vier Kindern
    Gesamtbeitrag 2,65 Prozent / 1,45 Prozent Arbeitnehmer
  • Gesamtbeitrag für Eltern mit fünf und mehr Kindern
    Gesamtbeitrag 2,40 Prozent / 1,20 Prozent Arbeitnehmer

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

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Fax 0341 2188-25210

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Marco Kitzing

Katja Scherf

Justiziarin

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