
Beitrag zur Pflegeversicherung künftig von Kinderanzahl abhängig
Ab dem 1. Juli 2023 gelten für Eltern unterschiedliche Beitragssätze in der Pflegeversicherung, je nachdem, wie viele Kinder sie haben. Das sieht das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vor.
Entlastung für Eltern während der Erziehungsphase
Mit dem PUEG wird zum 1. Juli der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent erhöht. Zudem steigt der Zuschlag für Kinderlose von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent und ergibt damit ab Jahresmitte für sie einen Beitragssatz von vier Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind sollen hingegen entlastet werden. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Dies gilt allerdings nur während der Erziehungsphase, also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder. Danach entfällt die Ermäßigung wieder. Der Arbeitgeber-Anteil beträgt in Sachsen konstant 1,2 Prozent, in allen anderen Bundesländern 1,7 Prozent. Diese Staffellösung ist auf einen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zurückzuführen.
Musterschreiben für Unternehmen
Damit die Ermittlung der gestaffelten Beitragssätze und damit die Gehaltsabrechnungen ab Juli 2023 reibungslos funktionieren, sollten Handwerksunternehmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Angaben über deren Kinder einholen. Hierzu stellt die Handwerksorganisation Musterschreiben zur Verfügung.
Weil die Umsetzung der – je nach Kinderzahl – unterschiedlichen Beitragssätze mit erheblichem Aufwand verbunden sein dürfte, gibt es einen Übergangszeitraum, in dem unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, um die Kinder unter 25 Jahren nachzuweisen. Das hängt auch damit zusammen, dass zur Vereinfachung für alle Beteiligten die notwendigen Angaben den beitragsabführenden Stellen künftig über ein digitales Verfahren zur Verfügung gestellt werden sollen. In diesem Fall werden etwaige Beitragsabschläge nachträglich berücksichtigt und es kommt zu einer Erstattung von zu viel gezahlten Beiträgen sowie zur Verzinsung des Erstattungsbetrages, so dass keine Nachteile entstehen.
Zusammenfassend gibt es somit im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 für die beitragsabführenden Stellen (zum Beispiel die Arbeitgeber) und die Pflegekassen folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Diese können:
- sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
- sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen,
- die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.
Auf jedem Fall sind zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend zu erstatten und die Erstattungssumme ist zu verzinsen.