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Archivbeitrag | Newsletter 2014Bei Werbemaßnahmen lieber keine falschen Eindrücke beim Kunden riskieren

Genau auf die Formulierung achten

Werbung ist ein wichtiges Instrument zur Absatzförderung. Wie so oft lauern aber auch hier Fallstricke für Unternehmen, die eine Marketingaktion zum teuren Rohrkrepierer machen können, der vor Gericht endet.

Wer beispielsweise einen Online-Shop betreibt, sollte die dort angebotenen Produkte nicht mit einer 14-tägigen Geld-Zurück-Garantie bewerben oder werblich auf eine zweijährige Gewährleistung hinweisen. Derartige Rechte sind bei Fernabsatzgeschäften wie etwa beim Kauf via Internet oder Telefon ohnehin gesetzlich vorgeschrieben.

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Unternehmen dürfen gesetzliche Verbraucherrechte jedoch nicht so darstellen, als ob es sich um einen besonderen Service für ihre Kunden handelt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 19. März 2014, Az.: I ZR 158/12).

Zwar kommt es bei der Frage, ob eine Werbung unzulässig oder irreführend ist, in der Regel auf den konkreten Einzelfall an, trotzdem könnte es sich lohnen, die eigenen Werbeaussagen auf Formulierungen zu gesetzlichen Rechten des Kunden hin zu untersuchen. Diese könnten den falschen Eindruck erwecken, dass ohnehin gesetzlich vorgeschriebene Regelungen einen besonderen Service des Hauses darstellen. Im Zweifelsfall sollte man lieber auf solche Aussagen verzichten.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Webseite folgendes verkündet: "Sollten Sie mit einem Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-Zurück-Garantie". Ein Wettbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an und machte entsprechende Unterlassungsansprüche geltend. Der BGH sah die Sache ähnlich und schätzte die Aussage als "unzulässige geschäftliche Handlung" ein. Die beworbene Garantie sei eine Selbstverständlichkeit. Bei Verbrauchern dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, eine solche gesetzliche Leistung sei ein freiwilliges Zusatzangebot.