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Archivbeitrag | Newsletter 2016Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer

Erhöhte Umsatz- und Gewinngrenzen seit Jahresbeginn

Prinzipiell muss jeder Kaufmann Bücher führen, jedoch sind Kleinunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit (§ 241a HGB). Bereits zum Jahresbeginn 2016 wurden die relevanten Umsatz- und Gewinngrenzen im Rahmen des Bürokratieabbaugesetzes nach oben hin angepasst.

Umsatzerlös maximal 600.000 Euro und Gewinn maximal 60.000 Euro

Ein Unternehmer - sofern es sich um einen Einzelkaufmann und keine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt - der in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von neuerdings 600.000 Euro und einen Gewinn von 60.000 Euro nicht überschreitet, ist von der Pflicht zur Buchführung, Inventur und Jahresabschlusserstellung befreit.

Als Mindestaufzeichnungen sind dennoch auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein Sachanlagenverzeichnis, die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und ein Wareneingangsbuch notwendig. Bei Aufgabe oder Verkauf des Betriebs muss außerdem auch bei betroffenen Kleinunternehmen eine Bilanz erstellt werden.

Befreiung hat Vor- und Nachteile für Unternehmer

Für einige Unternehmer könnte ein Wechsel von der Bilanzierung zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung Vorteile wie etwa die praktische Handhabbarkeit mit sich bringen, jedoch sollte man sich diesen Schritt trotzdem gut überlegen, denn die Befreiung von der Buchführungspflicht kann durchaus auch kritisch gesehen werden. Zum einen fehlen dem Unternehmer beim Wechsel wichtige Informationen für die Kalkulation und Planung, zum anderen kann es durch eine ungeplante Überschreitung der Schwellenwerte plötzlich notwendig sein, wieder "normal" zu bilanzieren.

Die Befreiung von der Buchführungspflicht betrifft nur die handelsrechtliche Verpflichtung. Es ist jedoch denkbar, dass zwar handelsrechtlich eine Befreiung von der Buchführungspflicht besteht, steuerrechtlich jedoch nicht. Gründe dafür können unterschiedliche Stichtage sein oder dass die Gewinnhöchstgrenze steuerlich überschritten wird. Auf die umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflicht nach §22 UStG in Verbindung mit § 63 Absatz 1 UStDV hat der Wegfall der handelsrechtlichen Buchführungspflicht keine Auswirkung.

Besonderheit für Gründer

Im Falle von Neugründungen genügt es für die handelsrechtliche Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Kaufleute, deren Jahresüberschüsse die Schwellenwerte nicht überschreiten, müssen im Idealfall künftig nur noch für steuerliche Zwecke eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufstellen.

Weitergehende Informationen zum Thema gibt es bei Christian Likos.

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