Geldstücke. Bild: Markus Mainka / fotolia.com
Markus Mainka / fotolia.com

Archivbeitrag | Newsletter 2018Baugewerbe, Dachdecker, Gebäudereiniger: allgemeinverbindliche Mindestlöhne seit März

Regelmäßig handeln die Tarifparteien neue Branchenmindestlöhne aus. Im Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk und Gebäudereinigerhandwerk wurden bereits im Jahr 2017 Steigerungen der tariflichen Bezüge vereinbart. Bis dato waren jedoch nur Betriebe zur Zahlung der vereinbarten Löhne verpflichtet, die der Tarifbindung unterliegen.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wurden die Mindestlöhne zum 1. März 2018 nun für allgemeinverbindlich erklärt. Damit müssen sich zwingend alle Betriebe unabhängig von einer Mitgliedschaft in Innungen, Verbänden oder Gewerkschaften an diese Lohnuntergrenzen halten. Auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten, müssen den Mindestlohn erhalten.
 

  • Dachdeckerhandwerk | Rund 64.000 Arbeitnehmer bundesweit
     
    Beim bundesweit einheitlichen Mindestlohn unterscheiden die Tarifpartner im Dachdeckerhandwerk erstmalig nach Qualifikationsniveau. Gelernte Dachdecker erhalten statt 12,25 Euro seit 1. März 2018 mindestens 12,90 Euro. Ungelernte mindestens 12,20 Euro. Für gelernte Fachleute steigt der Mindestlohn zum 1. Januar 2019 noch einmal auf 13,20 Euro, für Ungelernte bleibt er zum Stichtag bei 12,20 Euro.

    Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31. Dezember 2019.
     

  • Gebäudereinigerhandwerk | Rund eine Million Arbeitnehmer bundesweit

    In den neuen Bundesländern haben Reinigungskräfte in der Innenreinigung (Lohngruppe 1) Anspruch auf 9,55 Euro pro Zeitstunde (alte Bundesländer inklusive Berlin 10,30 Euro). Glas- und Fassadenreiniger (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu (alte Bundesländer inklusive Berlin 13,55 Euro). In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben. Ab 1. Januar 2019 erhält die Lohngruppe 10,05 Euro / 10,56 Euro (Ost / West inklusive Berlin), die Lohngruppe 6 muss mit mindestens 12,83 Euro / 13,82 Euro vergütet werden. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze bundeseinheitlich in Ost und West gleich. Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.

    Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
     

  • Baugewerbe | Rund 500.000 Arbeitnehmer bundesweit. 

    Ungelernten Beschäftigten nach Lohngruppe 1 (dazu zählen Werker oder Maschinenwerker) steht bundesweit seit 1. März 2018 ein Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro und ab 1. März 2019 ein Stundenlohn von 12,20 Euro zu. Beim Mindestlohn nach Lohngruppe 2 (Facharbeiter) wird regional unterschieden. In Ostdeutschland entspricht er der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro.

    Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31. Dezember 2019.

 Beratung der Handwerkskammer

Die Wirtschaft ist dem allgemeinen Mindestlohn sowie den Branchenmindestlöhnen mitunter weit voraus, denn die Betriebe nutzen die Entlohnung als ein Mittel zur Mitarbeiterbindung. Aber selbst Handwerksunternehmen, die exzellent entlohnen, müssen sich mit verschiedenen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten auskennen.

Welche Zeiten sind zu vergüten? Welche Meldepflichten haben Arbeitgeber? Welche Fallen lauern bei Urlaub und Überstunden? Wie wird kontrolliert? Was geschieht bei Verstößen? Bei diesen oder ähnlichen Fragen stehen die Juristen der Handwerkskammer zu Leipzig gern zur Verfügung.

scherf-katja-web2024 Marco Kitzing

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de