Elektronisches WirtschaftslebenBarrierefreie Webseiten ab Juni 2025 Pflicht

Webseiten müssen für Menschen mit Behinderung besser zugänglich sein und Mindeststandards erfüllen. Betroffen sind grundsätzlich Firmen, die online Waren und Leistungen anbieten. Viele kleine Handwerksbetriebe, die weder Onlineshop noch Onlinebuchungen anbieten, müssen keine Probleme befürchten.

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Unternehmenswebseiten, über die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten wird, müssen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich sind. Dadurch sollen auch Ältere oder Personen mit Sehbehinderungen am elektronischen Wirtschaftsleben teilhaben können.
 


Für welche digitalen Produkte und Webseiten gilt das Gesetz?

Schwerpunkt der Vorschrift sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Geld- und Ticketautomaten, Smartphones oder Notebooks.

Derlei Produkte dürften sich kaum im Portfolio klassischer Handwerksbetriebe finden.

Allerdings sind Handwerksunternehmen zur barrierefreien Gestaltung des Webauftritts verpflichtet wenn folgendes angeboten wird:

  • Onlineshops, in denen Verbraucherinnen und Verbraucher Produkte kaufen können und/oder
  • Onlinebuchungen von Handwerkerdienstleistungen, die für Verbraucherinnen oder Verbraucher erbracht werden, zum Beispiel Terminbuchungsmasken im Friseursalon.

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Gibt es Ausnahmen?

Kleinstunternehmen sind von der Erfüllung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten laut Gesetz Unternehmen, wenn sie

  • weniger als zehn Personen beschäftigen (Teilzeitbeschäftigte werden nur anteilig berücksichtigt)
  • und entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen
  • oder ihre Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft,
  • betroffene Handwerksbetriebe, die nicht unter die gesetzliche Definition des Kleinstunternehmens fallen, bei denen die Einhaltung der neuen gesetzlichen Anforderungen jedoch zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.

Präsentationswebseiten, auf denen Produkte oder Dienstleistungen lediglich vorgestellt, jedoch von Verbraucherinnen oder Verbrauchern nicht erworben oder gebucht werden können, sind von den Vorschriften des BFSG nicht erfasst.

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Eine klassische Handwerkswebseite, auf der Referenzen, Firmenhistorie und Mitarbeiterfotos eingestellt sind, muss in der Regel nicht geändert werden – solange keine elektronischen Dienstleistungen wie Online-Shops oder Buchungssysteme angeboten werden und die genannten Schwellenwerte nicht überschritten werden.

 


Wie müssen die Vorgaben umgesetzt werden?

Webseiten sind so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Betroffene Handwerksbetriebe sollten das Thema Barrierefreiheit mit ihrem Webseitendienstleister besprechen.

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Damit ist der erste Schritt getan, um die technischen Anforderungen anhand der aktuellen Vorgaben der europäischen Norm EN 301549 und dem WCAG Standard umzusetzen. Umfangreiche Informationen wie FAQs hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks bereitgestellt.

 

Barrierefreiheit als Chance für Unternehmen

Die Bemühungen um barrierefreie Webseiten hat für die Unternehmen auch einen wirtschaftlichen Nutzen. Studienergebnisse legen nahe, dass diese einen positiven Effekt auf den Umsatz haben.

Zu den häufig umgesetzten Maßnahmen gehören unter anderem anpassbare Textgrößen, gute Kontraste und lesbare Schriftarten, eine logische Navigation sowie Videos mit Untertiteln.

Je einfacher eine Seite gestaltet und navigierbar ist, desto leichter können Nutzer an die Informationen kommen und Kontakt aufnehmen.


Mehr Informationen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im Wortlaut unter bfsg-gesetz.de

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act (EAA).

Tools und Checkliste zur Prüfung der Barrierefreiheit auf www.aktion-mensch.de

Auf der Webseite kann anhand von einigen Tools und einer Checkliste geprüft werden, ob Webseiten die Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen. Außerdem sind die wichtigsten Merkmale einer barrierefreien Website verständlich zusammengefasst.
 

Wer auf Barrierefreiheit pfeifft, muss hingegen Nachteile beim Suchmaschinenranking in Kauf nehmen, da Barrierefreiheit von Google & Co. zunehmend als Rankingfaktor berücksichtigt wird. Auch Abmahnanwälte dürften in den Startlöchern stehen, um das Thema zu besetzen. Folglich ist es ratsam, die eigene Firmenwebseite noch einmal im Detail unter die Lupe zu nehmen, sollten die Vorgaben umgesetzt werden müssen.





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