Elektronisches WirtschaftslebenBarrierefreie Webseiten ab Juni 2025 Pflicht
Webseiten müssen für Menschen mit Behinderung besser zugänglich sein und Mindeststandards erfüllen. Betroffen sind grundsätzlich Firmen, die online Waren und Leistungen anbieten. Viele kleine Handwerksbetriebe, die weder Onlineshop noch Onlinebuchungen anbieten, müssen keine Probleme befürchten.

Unternehmenswebseiten, über die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher angeboten wird, müssen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ab 29. Juni 2025 so ausgestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Beeinträchtigungen zugänglich sind. Dadurch sollen auch Ältere oder Personen mit Sehbehinderungen am elektronischen Wirtschaftsleben teilhaben können.
Barrierefreiheit als Chance für Unternehmen
Die Bemühungen um barrierefreie Webseiten hat für die Unternehmen auch einen wirtschaftlichen Nutzen. Studienergebnisse legen nahe, dass diese einen positiven Effekt auf den Umsatz haben.
Zu den häufig umgesetzten Maßnahmen gehören unter anderem anpassbare Textgrößen, gute Kontraste und lesbare Schriftarten, eine logische Navigation sowie Videos mit Untertiteln.
Je einfacher eine Seite gestaltet und navigierbar ist, desto leichter können Nutzer an die Informationen kommen und Kontakt aufnehmen.
Wer auf Barrierefreiheit pfeifft, muss hingegen Nachteile beim Suchmaschinenranking in Kauf nehmen, da Barrierefreiheit von Google & Co. zunehmend als Rankingfaktor berücksichtigt wird. Auch Abmahnanwälte dürften in den Startlöchern stehen, um das Thema zu besetzen. Folglich ist es ratsam, die eigene Firmenwebseite noch einmal im Detail unter die Lupe zu nehmen, sollten die Vorgaben umgesetzt werden müssen.