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Archivbeitrag | Newsletter 2009Ausübung von Gewerben in einer Mietwohnung

Eine geschäftliche Tätigkeit in einer Mietwohnung muss der Vermieter nicht dulden

Eine Kündigung eines Mietvertrages wegen einer Geschäftstätigkeit in der Wohnung kann gerechtfertigt sein, wenn die Grenze vertragsgemäßer Nutzung überschritten ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter die Wohnung als seine Geschäftsadresse angibt, in der Wohnung Kunden empfängt oder dort Mitarbeiter beschäftigt. Berufliche Tätigkeiten, die nicht nach außen in Erscheinung treten, fallen von vornherein unter den Begriff des "Wohnens".

Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor (Urteil vom 14. Juli 2009 | Az. VIII ZR 165/08). Der BGH hat entschieden, dass die Ausübung eines Gewerbes in einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung eine Pflichtverletzung darstellen kann, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.

Danach muss der Vermieter einer Wohnung grundsätzlich die geschäftlichen Aktivitäten eines Mieters, die nach außen hin in Erscheinung treten nicht in der Wohnung dulden. Dies ist dann der Fall, wenn weitergehende Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter vorliegen, als dies bei einer üblichen Wohnungsnutzung der Fall wäre.

Für Fragen stehen die Justiziare der Handwerkskammer zu Leipzig zur Verfügung.

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

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Justiziarin

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