Angemessene Vergütung
Gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz hat der Lehrling Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
Bei tarifgebundenen Betrieben regeln die tarifvertraglichen Vereinbarungen, wie viel am Monatsende in der Lohntüte steckt. Fällt ein Ausbildungsbetrieb in den Anwendungsbereich mehrerer Tarifverträge (Mischbetrieb) so ist der Tarifvertrag maßgeblich, der der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer entspricht.
Geringfügig anders sieht es bei Unternehmen aus, die nicht tarifrechtlich gebunden sind. Sie können die tarifliche Vergütung um bis zu 20 Prozent unterschreiten, müssen aber darauf achten, dabei die gesetzlich vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung nicht zu unterschreiten. Achtung: Ab 1. Januar 2024 gilt eine neue Mindestausbildungsvergütung.