Ausbildungsregelungen für die berufliche Bildung behinderter Menschen nach §§ 42k und 42l HwO

Am 29. Mai 2009 wurde auf Vorschlag des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2009 durch die Vollversammlung der Handwerkskammer zu Leipzig die Anwendung der Stufenausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen

  • Bauten- und Objektbeschichter/in,
  • Hochbaufacharbeiter/in,
  • Ausbaufacharbeiter/in,
  • Tiefbaufacharbeiter/in,

für die Ausbildung von behinderten Menschen nach §§ 42k und 42l HwO wie folgt beschlossen:

Nach § 42k HwO sollen behinderte Menschen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Nur wenn wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, können andere Regelungen getroffen werden. Gemäß § 42l HwO sollen Regelungen für die Ausbildung behinderter Menschen, insbesondere die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln, die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen.

Nach § 42l in Zusammenhang mit § 27b Absatz 2 HwO kann somit die Ausbildungszeit entsprechend den besonderen Verhältnissen behinderter Menschen verlängert werden. Auf Grund dieser gesetzlichen Regelungen soll für behinderte Menschen zukünftig die Stufenausbildung wie folgt angewendet werden:

  • Die in der Ausbildungsordnung geregelte Ausbildungszeit für Stufe I von 24 Monaten wird auf 36 Monate verlängert.
  • Die Fertigkeiten und Kenntnisse gem. Ausbildungsrahmenplan für die Stufe I sind von Ausbildungsbetrieb und Berufsschule in drei Jahren zu vermitteln.
  • Die Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres, die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit nach drei Jahren statt.
  • Durch die Anwendung der Stufenausbildung mit gestreckter Ausbildungszeit ist es behinderten Menschen möglich, einen Abschluss in einem der folgenden anerkannten Ausbildungsberufe zu erreichen:
    • Bauten- und Objektbeschichter/in,
    • Hochbaufacharbeiter/in,
    • Ausbaufacharbeiter/in,
    • Tiefbaufacharbeiter/in.
  • Die beiden erstgenannten anerkannten Ausbildungsberufe werden anstatt der bisher für den Handwerkskammerbezirk Leipzig geltenden Beschlüsse: Besondere Regelung für die Berufsausbildung behinderter Jugendlicher:
    • Bau- und Metallmaler / Bau- und Metallmalerin (Beschluss Nummer III/14/92),
    • Hochbaufachwerker (Beschluss Nummer V/20/94),

angewandt. Diese Regelungen treten mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses außer Kraft, vorher begonnene Berufsausbildungsverhältnisse in diesen Berufen bleiben davon unberührt.

Diese Regelungen wurden am 1. Juli 2009 durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigt und treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.