
Archivbeitrag | Newsletter 2014Auch das noch: Unternehmen haften für Facebook-Äußerungen ihrer Mitarbeiter
Unternehmer sollten ihre Mitarbeiter dafür sensibilisieren, bei Äußerungen über das Unternehmen in sozialen Netzwerken Vorsicht walten zu lassen.
So müssen Mitarbeiter bei beleidigenden Äußerungen über den Arbeitgeber mit Konsequenzen rechnen (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Oktober 2012, Az. 3 Sa 644/12).
Unachtsame Äußerung auf Facebook: Angestellten und Unternehmern drohen Konsequenzen
Aber auch dem Unternehmen selbst drohen unangenehme Folgen, wenn sich ein Mitarbeiter unbedacht in sozialen Netzwerken äußert. Wirbt ein Unternehmensangestellter beispielsweise auf seiner privaten Facebook-Seite für Produkte seines Arbeitgebers und begeht dabei einen Wettbewerbsverstoß, haftet das Unternehmen für diesen Verstoß, selbst wenn es nichts von den Aktivitäten des Angestellten wusste. Dies hat das Landgericht Freiburg entschieden (Urteil vom 4. November 2013 AZ 12 O 83/13).
Mitarbeiter hatte auf günstiges Angebot seines Arbeitgebers hingewiesen
Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebook-Seite Werbung für ein besonders günstiges Kfz-Angebot seines Arbeitgebers gepostet und seine dienstliche Telefonnummer für Rückfragen angegeben.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main klagte gegen das Autohaus wegen wettbewerbswidriger Werbung. Dieses lehnte eine Haftung ab, da es keine Kenntnis von den Handlungen des Mitarbeiters gehabt habe. Diese Argumentation ließen die Richter jedoch nicht gelten und beharrten auf der Verantwortlichkeit des Unternehmens. Durch den Hinweis auf die dienstliche Telefonnummer sowie auf den Namen des Autohauses und weitere Kontaktmöglichkeiten wurde der Eindruck vermittelt, dass der Mitarbeiter im Interesse des Autohauses handelt. Dies gelte auch dann, wenn der Unternehmer nichts vom Handeln des Mitarbeiters wusste.
Für Fragen zum Urteil steht Katja Scherf zur Verfügung.