Bundesfreiwilligendienst. Bild: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BMFSFJ

Archivbeitrag | Newsletter 2011Arbeitsplatzschutzregeln beim freiwilligen Wehrdienst und beim Bundesfreiwilligendienst

Im Mai wurde das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 sowie das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit werden die Wehrpflicht durch den freiwilligen Wehrdienst und der Zivildienst durch den Bundesfreiwilligendienst ersetzt.

 

Bei freiwilligem Wehrdienst gilt Sonderkündigungsschutz

Für den freiwilligen Wehrdienst, der sechs Monate Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst vorsieht, gilt wie beim bisherigen Wehrdienst das Arbeitsplatzschutzgesetz. Infolgedessen gilt auch der entsprechende Sonderkündigungsschutz auf dessen Basis der Wehrdienstleistende sein Arbeitsverhältnis ruhen lassen kann. Nach Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes muss der frühere Arbeitgeber den Wehrdienstleistenden wieder einstellen.

Arbeitsplatzschutzgesetz wird nicht beim Bundesfrewilligendienst angewendet

Die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten jedoch nicht beim neuen Bundesfreiwilligendienst. Nur bei Zivildienstleistenden, die nach den bisherigen Regelungen ihren Dienst angetreten haben, gilt der Arbeitsplatzschutz zum 31. Dezember 2011.