Archivbeitrag | Newsletter 2011Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Wer nicht zahlt, fliegt!
Wer sich als Selbstständiger beziehungsweise Existenzgründer freiwillig gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit versichert, muss auf eine fristgerechte Beitragszahlung achten.
Sollte er mit den Zahlungen länger als drei Monate in Verzug sein, darf die Bundesagentur für Arbeit das Versicherungsverhältnis ohne vorherige Mahnung beenden. Dann hilft auch eine nachträgliche Zahlung nicht mehr. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Vorherige Mahnung nicht nötig
Eine Selbstständige hatte wegen Zahlungsschwierigkeiten und gesundheitlicher Probleme mehr als drei Monate ihre Beiträge nicht mehr bezahlt und gegen das Ende des Versicherungsverhältnisses geklagt. Das Gericht wies ihre Klage ab.
Die Richter waren der Auffassung, dass es keiner Mahnung oder eines Hinweises auf den bevorstehenden Ausschluss aus der Versicherung bedarf, selbst wenn bei privaten Versicherungen und in anderen Sozialversicherungszweigen ein Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres beendet. (Urteil vom 30. März 2011: B 12 AL 2/09 R).
Für Fragen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung steht die Abteilung Recht und Organisation der Handwerkskammer zu Leipzig gern zur Verfügung.