Kündigung. Bild: pixelio.de - Rainer Sturm
Rainer Sturm / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2010Altersabhängige Regelung der Kündigungsfristen verstößt gegen EU-Recht

Arbeitgeber müssen sich künftig auf längere gesetzliche Kündigungsfristen einstellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung der Kündigungs-fristen mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren ist (Rs. C-555/07 vom 19. Januar 2010).

Beschäftigungszeiten vor 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch verlängert sich derzeit die Kündigungsfrist für arbeitgeberseitige Kündigungen bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Bei der Berechnung der verlängerten Kündigungsfristen werden die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt (§ 622 Absatz 2 Satz 2, siehe verlinkter Artikel).

EuGH: Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer

Die Richter sehen in dieser Bestimmung eine Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer. Sie verwiesen darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Mittel zur Erreichung des Ziels müssten außerdem "angemessen und erforderlich" sein. Dies sei hier aber nicht gegeben.

Die Konsequenz aus diesem Urteil: Arbeitgeber müssen bei der gesetzlichen Kündigungsfrist sämtliche Beschäftigungszeiten ihrer Arbeitnehmer berücksichtigen. In vielen Fällen verlängert sich dadurch die Kündigungsfrist.

Das Urteil des EuGH kann unter curia.europa.eu nachgelesen werden.