Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Bereich des Arbeitsrechtes
Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion und der Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters, wegen der sexuellen Identität.

Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteiligung
- aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,
- wegen des Geschlechts,
- wegen der Religion und der Weltanschauung,
- wegen einer Behinderung,
- wegen des Alters,
- wegen der sexuellen Identität.
Das Verbot der Benachteiligung
Das Verbot der Benachteiligung aufgrund der oben genannten Merkmale gilt für Arbeitgeber, Vorgesetzte und andere Mitarbeiter, Stellenbewerber, ausgeschiedene Arbeitnehmer. Unzulässig ist eine Benachteiligung:
- im Bewerbungsverfahren / bei Einstellung,
- beim beruflichen Aufstieg (Beförderung),
- bezüglich Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, auch hinsichtlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen,
- bei der Berufsbildung, Aus- und Weiterbildung.
Eine unterschiedliche Behandlung ist erlaubt, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ausdrücklich zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung auf eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung abstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
Zulässig sind auch unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, wie zum Beispiel Vereinbarungen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung ab Erreichen des Rentenalters vorsehen.
Rechtsfolgen
Beschwerderecht der Betroffenen, sie könnten die Leistung verweigern oder Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen.