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Archivbeitrag | Newsletter 2022Allgemeiner Mindestlohn: 12 Euro ab Oktober

Gerade erst ist der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro pro Stunde gestiegen, da müssen sich einige Unternehmen schon auf die nächste Steigerung vorbereiten. Die Erhöhung der Lohnuntergrenze auf 12 Euro ab Oktober geht allerdings nicht auf die Empfehlung der Mindestlohnkommission zurück. Vielmehr wird damit ein zentrales Versprechen der SPD aus dem Bundestagswahlkampf umgesetzt.
 

Arbeitsverträge anpassen - vor allem für Minijobber

In der Folge müssen mitunter Arbeitsverträge angepasst werden. Und besonderes Augenmerk gilt dabei den Mini- und Midijobs im Unternehmen. Im Zuge der Mindestlohnerhöhung wird die Verdienstobergrenze für Minijobber angepasst. Sie steigt von bisher 450 Euro auf 520 Euro im Monat.

Die bisherigen Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns hatten in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte geführt. Dies hatte zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte immer weniger Stunden in ihrem Minijob arbeiten konnten oder deren Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wurde, weil der durchschnittliche monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überstieg.

Durch die neuen Minijobgrenzen sind künftig Arbeitszeiten von bis zu 43,3 Stunden im Monat möglich. Ziel der Anpassung ist, dass Minijobber mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro 10 Stunden in der Woche arbeiten können.

Auch die sogenannte Midijobgrenze wird von 1.300 auf 1.600 Euro erhöht. Künftig liegt ein Midijob vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig im Monat mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient. Bei Midijobs werden Arbeitgeber zudem stärker belastet als derzeit. Der Beitragsanteil der Arbeitgeber beläuft sich im unteren Bereich der Midijobs (ab 520,01 Euro) wie bei Minijobs auf zirka 28 Prozent und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Mehr Informationen

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (www.bgbl.de)

Für Rückfragen zum Thema steht die Rechtsabteilung der Handwerkskammer unter 0341 2188-201 bzw. recht@hwk-leipzig.de jederzeit gern zur Verfügung.

Für diese Personen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung (diese haben jedoch Anspruch auf die Mindestausbildungsvergütung),
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige.
Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Katja Scherf

Justiziarin

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Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

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