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Aktuelle steuerliche Informationen für das Nahrungsmittelhandwerk

Umsatzsteuer - Abgabe von Speisen und Getränken

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Umsetzung der im Jahr 2011 ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken mit Schreiben vom 6. August 2012 den Entwurf eines mit den Ländern abgestimmten BMF-Schreibens zur Stellungnahme an die Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft versandt. Das Schreiben enthält folgende Regelungen:

  1. Auf die Art der Zubereitung der Speisen kommt es nicht an (keine Abgrenzung zwischen Standardspeisen und höherwertigen Speisen);
  2. Weder der Lieferzeitpunkt noch die Verzehrfertigkeit der gelieferten Speisen haben Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes;
  3. Bei Umsätzen über die Ladentheke soll sich der Steuersatz nur noch daran orientieren, ob der Kunde die Speise an Ort und Stelle verzehrt (7 oder 19 Prozent) oder ob er sie mitnimmt (7 Prozent). Bei einem Verzehr an Ort und Stelle ist bei dem bloßen Vorhandensein von Sitzgelegenheiten in jedem Fall eine regelbesteuerte sonstige Leistung anzunehmen (19 Prozent), unabhängig davon, ob der Kunde die Sitzgelegenheit tatsächlich nutzt oder nicht. Sind dagegen keine Sitzgelegenheiten vorhanden, werden alle Umsätze ermäßigt mit 7 Prozent besteuert (Sitzgelegenheiten des Nachbarn sowie Ablagebretter und ähnliches sind regelmäßig unbeachtlich). Es ist daher nur noch die Frage nach dem "Gehen oder Bleiben", nicht mehr - anders als bisher - nach dem "Stehen oder Sitzen" zu stellen.

Das neue BMF-Schreiben soll mit Wirkung vom 1. Juli 2011 an die Stelle der bisherigen BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 und vom 29. März 2010 treten. Der Unternehmer kann sich jedoch auch für alle offenen Fälle vor dem 1. Juli 2011 auf das neue BMF-Schreiben berufen. Das EuGH-Urteil vom 10. März 2011 sowie die Folgeurteile des BFH können somit nicht zuungunsten des Unternehmers angewendet werden.

Hintergrund: Aufgrund des EuGH- Urteils vom 10. März 2011 änderte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2011 seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung unterschied der BFH in mehreren Urteilen nunmehr zwischen "Standardspeisen", die dem ermäßigten Steuersatz (7 Prozent) unterliegen können und aufwendiger zubereiteten Speisen, die mit dem Regelsteuersatz (19 Prozent) zu besteuern sein sollen. Diese Entscheidungen warfen Abgrenzungsfragen auf und führten in vielen Betrieben zu erheblicher Verunsicherung.

Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft geben unter Federführung des ZDH dazu eine Stellungnahme ab. Hinweise können bis 14. September 2012 an Christian Likos, Telefon 0341 2188-310, übermittelt werden.

Sachspenden an Tafeln

In letzter Zeit sind die Finanzämter dazu übergegangen, Umsatzsteuer auf Backwaren zu erheben, die von Bäckereien als sogenannte Spenden an die örtlichen Tafeln abgegeben werden.

Rein steuerrechtlich (6. Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Union) ist es so, dass Sachspenden, die aus einem Unternehmen an eine gemeinnützige Organisation geleistet werden, als unentgeltliche Wertabgabegem. § 3 Absatz 1b Satz 1 Nummer 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Umsatzsteuer (so auch Abschnitt 3.3 Absatz 10 Satz 9 des Umsatzsteueranwendungserlasses) unterliegen. Die Umsatzsteuer bemisst sich bei der unentgeltlichen Abgabe von selbst hergestellten Gegenständen (zum Beispiel Backwaren) grundsätzlich nach den Selbstkosten (§ 10 Satz 4 Absatz 1 Nummer 1 UStG). Die Finanzamtsprüfer setzen dabei in der Regel den halben Verkaufspreis an und berechnen dem spendenden Unternehmer die darauf anfallende Umsatzsteuer.

In einer Pressekonferenz am 20. Juli 2012 hat die Bundesregierung nunmehr eine pragmatische Lösung angekündigt (siehe Verlautbarung).

Demnach soll der Wert der gespendeten Ware mit 0 Euro und die Umsatzsteuerbelastung folgerichtig ebenfalls mit 0 Euro ansetzt, nach dem Motto "7 Prozent von 0 ist 0" angerechnet werden. Danach soll bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit abläuft, der Wert nach Ladenschluss regelmäßig 0 Euro betragen, sodass defac-to keine Umsatzsteuer anfällt. Das Bundesministerium der Finanzen will nun mit den Ländern eine gemeinsame Sichtweise in vorgenanntem Sinne abstimmen.


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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-300

Fax 0341 2188-25300

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