
Agentur berät Betriebe zu Kurzarbeit / Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Bei vielen Betrieben in den Hochwassergebieten ruht aktuell der Geschäftsbetrieb. Betroffen sind neben vielen Kleinstunternehmen auch eine Reihe von kleineren und mittleren Betrieben. Dort, wo derzeit nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet werden kann, bietet die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld an.
Betriebe können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn ihre Beschäftigten aufgrund eingetretener Schäden nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können. Das Hochwasser stellt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ein sogenanntes unabwendbares Ereignis dar. Kommt es dadurch zum Arbeitsausfall in einem bestimmten Umfang, kommt für die Beschäftigten Kurzarbeitergeld in Betracht.
Mehr Informationen dazu unter der kostenfreien Servicenummer 0800 4 5555 20 für Arbeitgeber, persönlich in der Agentur für Arbeit und im Internet unter www.arbeitsagentur.de.
Wichtige Hinweise bei hochwasserbedingter Kurzarbeit
- Freiwillig geleistete Stunden im Rahmen von Aufräumarbeiten durch die Hochwasserschäden stehen dem Leistungsanspruch nicht entgegen.
- Auch Auszubildende haben ab dem ersten Tag (sonst erst nach sechs Wochen) des Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Bestehende Arbeitszeitguthaben und Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr müssen im konkreten Fall nicht vorher aufgebraucht werden.
Kurzarbeit in vom Hochwasser betroffenen Unternehmen: Bundeskabinett beschließt Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Das Bundeskabinett hat die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für unmittelbar vom Hochwasser betroffene Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, beschlossen.
Ebenfalls hat die Bundesagentur für Arbeit ein Hinweisblatt zu dieser Thematik veröffentlicht (siehe Downloads). Darin werden die Voraussetzungen für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erläutert. So muss der Betrieb in einer hochwassergeschädigten Region liegen, der Arbeitsausfall unmittelbar durch das Hochwasser eingetreten sein und dieser der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt worden sein.
Unter Downloads gibt es außerdem den speziellen Vordruck für Beantragung von Kurzarbeitergeld für unmittelbar vom Hochwasser betroffene Betriebe mit dem das Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zusammen beantragt werden. Der Vordruck kann auch über die Internetseite der Bundesagentur heruntergeladen werden.