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Archivbeitrag | Newsletter 2011Änderungen bei Widerrufsrecht und Rückgabebelehrung seit 4. August in Kraft

Seit 4. August sind geänderte Regelungen für das Widerrufsrecht in Kraft. Innerhalb einer dreimonatigen Übergangsfrist - also bis zum 4. November 2011 - sollten Unternehmen, die Waren und Produkte über das Internet vertreiben, ihre Widerrufs- und Rückgabebelehrungen aktualisieren. Schließlich birgt die Verwendung regelwidriger Verbraucher-Belehrungen das Risiko unliebsamer Abmahnungen.

Die Anfang August im Bundesgesetzblatt (Nummer 41 vom 3. August, Seite 1.600) verkündeten Neuregelungen betreffen Passagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum sogenannten Nutzungswertersatz und die Muster-Widerrufs- und -Rückgabebelehrung.

Im Wesentlichen ergeben sich durch das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen" drei Änderungen:

1. Paragrafenkette zur Belehrung über den Fristbeginn

Da der "neue" Wertersatzanspruch für die Nutzung der Ware in § 312e BGB geregelt wird und ein neuer § 312f BGB eingeführt wurde, haben sich die bisherigen §§ 312e bis 312g verschoben. Sie sind nunmehr die §§ 312g bis 312i. Folglich muss hinsichtlich des des Fristbeginns nicht mehr auf § 312e BGB sondern auf § 312g BGB verwiesen werden. Dies könnte beispielsweise so lauten:

"[...] Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. [...]".

2. Neue Belehrung über den Wertersatz

Die Passage zum Wertersatz ändert sich grundlegend. Wertersatz ist nur noch dann einforderbar, wenn die Nutzung über die Prüfung von Eigenschaften und Funktion hinausgeht. Die entsprechende Passage kann wie folgt angepasst werden:

"[...] Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (zum Beispiel Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache (und für gezogene Nutzungen) müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter 'Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise' versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. [...]".

3. Neues bei der Erstattung der Rücksendekosten

 Wird eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart, ist bezüglich der Erstattung der Rücksendekosten das Wort "regelmäßig" einzufügen. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 357 Absatz 2 Satz 2 BGB und dient der Klarstellung, dass keine außergewöhnlichen Kosten zu übernehmen sind.

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