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Archivbeitrag | Newsletter 2012Änderungen bei Mini- und Midijobs ab Januar 2013

Zum 1. Januar 2013 treten voraussichtlich erhebliche Änderungen bei Mini- und Midijobs in Kraft.

Durch das "Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügig entlohnten Beschäftigung" werden zum Jahreswechsel die Entgeltgrenzen für Minijobs von 400 auf 450 Euro und für Midijobs von 800 auf 850 Euro angehoben.

Versicherungsfreiheit wird in Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt

Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht wird zugleich in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.

Zahlreiche Übergangsvorschriften des Gesetzes führen zu unterschiedlichen Behandlungen von nach dem 31. Dezember 2012 eingegangenen Arbeitsverhältnissen im Vergleich zu bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen (Stand: November 2012).

Minijob (Bruttoentgelt bis 450 Euro)
ab 2013 begründetvor 2013 begründet (als Minijob mit Entgelt bis 400 Euro)
  • Arbeitgeber tragen den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent. Minijobber tragen die Differenz zwischen dem regulären Beitragssatz und dem pauschalen Beitrag, also ab dem Januar 2013 voraussichtlich 3,9 Prozent. Minijobber können sich von der Zahlung dieses Beitrags zur Rentenversicherung befreien lassen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht an den Arbeitgeber übergeben werden. Dieser archiviert den Antrag bei seinen Lohnunterlagen und meldet den Antrag an die Minijob-Zentrale (Knappschaft Bahn See) im Rahmen des DEÜV-Verfahrens. Widerspricht die Minijob-Zentrale dem Antrag nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der Minijobber den Antrag gegenüber dem Arbeitgebergestellt hat.

  • Bei der Krankenversicherung zahlen Arbeitgeber wie bisher den Pauschalbeitrag, wobei daraus kein eigenes Versicherungsverhältnis für den Versicherten entsteht.

  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherungwerden weiterhin nicht fällig.

  • Haben Minijobber Beiträge zur Rentenversicherung geleistet, weil per Antrag auf die Befreiung von der Versicherung verzichtet wurde, bleibt es bei der Plicht zur Rentenversicherung.
    Haben Minijobber durch die Rentenversicherungsfreiheit keine Beiträge geleistet, bleibt es dabei, so lange das Bruttoentgelt 400 Euro nicht übersteigt.

  • Arbeitgeber zahlen weiterhin die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung, woraus sich für den Versicherten kein eigenes Versicherungsverhältnis ergibt.

  • Für die Arbeitslosenversicherung werden weiterhin keine Beiträge fällig.
vor 2013 begründet (als Midijob mit Entgelt von 400,01 bis 450 Euro)
  • Minijobber müssen Beiträge zur Rentenversicherung leisten und dürfen bis Ende 2014 keinen Antrag auf Befreiung stellen.

  • Minijobber bleiben bis Ende 2014 krankenversicherungspflichtig, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen und solange das Entgelt über 400 Euro liegt.

  • Minijobber bleiben bis Ende 2014 arbeitslosenversicherungspflichtig solange das Entgelt oberhalb 400 Euro liegt. Per Antrag bei der Agentur für Arbeit können Minijobber von der Versicherungspflicht befreit werden.

  • Die bisherige Gleitzonenregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiter.
Midijob (Bruttoentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro)
ab 2013 begründet

vor 2013 begründet (als Midijob mit Entgelt von 450,01 bis 800 Euro)
  • Es ergeben sich keine besonderen Änderungen.

  • Es gilt die Gleitzonenregelung.
  • Es ergeben sich keine besonderen Änderungen.

  • Es gilt die Gleitzonenregelung.
vor 2013 begründet (als Arbeitsverhältnis mit einem Entgelt von 800 bis 850 Euro
  • Midijobber fallen auch weiterhin nicht unter die Gleitzonenregelung, es sei denn, sie erklären gegenüber dem Arbeitgeber bis Ende 2014 die Anwendung der Gleitzonenregelung.
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