Änderung der außenwirtschaftlichen Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bereitet eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vor. Geändert werden unter anderem auch die außenwirtschaftlichen Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr, die voraussichtlich zum 1. Juli 2013 in Kraft treten sollen. Davon betroffen sind Unternehmen, die für Bau- und Montageleistungen Ausgaben im Ausland tätigen oder Einnahmen aus dem Ausland erhalten und deren Zahlungen mehr als 12.500 Euro betragen. Ausgenommen von der Meldepflicht sind zudem Zahlungen für reine Ex- und Importlieferungen.

Die wichtigste Neuerung ist, dass künftig grundsätzlich alle außenwirtschaftlichen Meldungen von Unternehmen ausschließlich elektronisch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen sind. Als Standardverfahren bietet die Deutsche Bundesbank hierfür das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an. Meldungen auf Papier werden nicht mehr akzeptiert. Für Unternehmen, die Zahlungen in das Ausland tätigen entfällt der statistische Meldeteil der Anlage Z 1 zur AWV (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr), der bisher von den Banken an die Bundesbank weitergeleitet wurde. Künftig sind alle ein- und ausgehenden Zahlungen ausschließlich auf Anlage Z 4 oder Z 10 direkt vom Meldepflichtigen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Hinzu kommt, dass die Meldungen ab dem Meldemonat Juli 2013 in tieferer Untergliederung als bisher einzureichen sind. Dafür sind eine Reihe von Kennzahlen neu eingeführt beziehungsweise alte Kennzahlen durch neue ersetzt worden.

Damit sich Meldepflichtige frühzeitig auf die Änderungen vorbereiten können, stellt die Deutsche Bundesbank auf ihrer Internetseite alle notwendigen Informationen vorab zu Verfügung.


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Antje Barthauer

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