Änderung bezüglich Gelangungsbestätigung

Der Bundesrat hat am 22. März 2013 den Entwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angenommen. Damit treten die Neuregelungen zu den Nachweisen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Entsprechend der Neuerungen kann die Gelangungsbestätigung auch in elektronischer Form eingeholt werden und aus mehreren Dokumenten bestehen. Des Weiteren ist zukünftig für das Ankunftsdatum eine Monatsangabe und die Einreichung einer Sammelbestätigung quartalsbezogen ausreichend. Die Gelangensbestätigung ist eine, jedoch nicht die alleinige, Nachweismöglichkeit. Als alternativer Nachweis wird die Spediteursbescheinigung akzeptiert, insofern sie das erfolgte Verbringen der Ware bestätigt. Beauftragt der Abnehmer den Spediteur muss neben der Spediteurbescheinigung auch ein Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises vom Konto des Abnehmers vorgelegt werden. Auch die Spediteursbescheinigung kann elektronisch übermittelt werden. Spediteure sind von der Einholung der Bestätigung ausgenommen.

Wird ein selbstständiger Kurierdienst beauftragt, genügen schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein Protokoll des Verlaufs der Sendungen zum Beispiel ein "Tracking and tracing"-Protokoll. Allerdings bleibt der Punkt Selbstabholfälle dennoch verschärft. Hierbei muss ein Nachweis über die erbrachte Verbringung über die Gelangungsbestätigung erfolgen. Betroffen sind davon zum Beispiel Lieferungen von Kraftfahrzeugen.

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Antje Barthauer

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