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Archivbeitrag | Newsletter 2010Abschreibung eines nicht als Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts kann nicht nachgeholt werden

Wer bei Abschreibungen nicht aufpasst, verliert den Steuervorteil

Auch wenn der Wert eines Wirtschaftsguts noch nicht feststeht, sollte bereits mit dessen Abschreibung begonnen werden. Unternehmer müssen aufpassen, dass bei der Gewinnermittlung sofort alle Wirtschaftsgüter komplett erfasst werden. Denn die Abschreibung eines nicht im Betriebsvermögen erfassten Wirtschaftsguts kann nicht nachgeholt werden.

Die normale Absetzung für Abnutzung (AfA), die gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmen ist, kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH 22. Juni 2010, VIII R 3/08).

Konkret ging es um ein Patent, dessen Einlagewert und Restnutzungsdauer erst später geklärt wurden. Erst dann wurde es ins Betriebsvermögen eingestellt. In der Zwischenzeit wurde es also versäumt, AfA auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe des noch absetzungsfähigen Restbuchwertes. Nach dem Urteil geht dadurch die bisherige Abschreibung verloren. Denn das Patent wird behandelt, als wäre es bereits ab Kaufdatum abgeschrieben worden. Der Kläger kann nur die fiktive Abschreibung fortsetzen.

Der BFH begründete dies damit, dass sich sonst mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung ein Vorteil gegenüber der Gewinnermittlung per Betriebsvermögensvergleich ergebe. Anzusetzen ist laut BFH der Wert, "der bei von Anfang an richtiger Bilanzierung anzusetzen gewesen wäre". Wenn notwendig, kann dies auch ein geschätzter Wert sein.