
Archivbeitrag | Newsletter 2013Ab August gilt erstmals ein Mindestlohn für Gerüstbauer
Für die rund 20.000 Gerüstbauer in Deutschland gilt ab 1. August im gesamten Bundesgebiet eine Lohnuntergrenze von zehn Euro in der Stunde.
Die Tarifparteien für das Gerüstbauerhandwerk hatten sich bereits im Februar über die Entgeltuntergrenze geeinigt. Nun wurde der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.
Bundeseinheitlich zehn Euro pro Stunde
Alle Betriebe, die gewerblich Gerüste erstellen, müssen den Tarif anwenden. Auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik übernehmen, gehören dazu: zum Beispiel Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial.
Bei Mischbetrieben gilt das Überwiegensprinzip
Bei Mischbetrieben, wenn also beispielsweise Dachdecker- und Gerüstbauerleistungen angeboten werden, gilt das Überwiegensprinzip. Für Arbeitnehmer ist dann der Mindestlohntarifvertrag für die Tätigkeit maßgeblich, die seiner überwiegenden Arbeitszeit entspricht.
Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, müssen ebenfalls den Mindestlohn zahlen. Der Tarifvertrag läuft zunächst bis zum 28. Februar 2014.