
8,50 Euro Mindestlohn im Friseurhandwerk ab 1. August 2015
Am 10. Dezember 2014 wurde die erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Friseurhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2015. Damit sind die formalen Voraussetzungen für eine Übergangsregelung nach dem Mindestlohngesetz erfüllt. Im Friseurhandwerk gelten bis zum 31. Juli 2015 folgende Mindestlöhne:
Neue Bundesländer einschließlich Berlin | West | |
ab 1. August 2014 | 7,50 Euro | 8,00 Euro |
Dieser Mindestlohn gilt für alle in Friseurbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Da es sich bei dem oben genannten Tarifvertrag um einen Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz handelt, gelten die dort geregelten besonderen Dokumentationspflichten. Während der sieben Monate bis zum 1. August 2015 ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Mitarbeiters spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen dann mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.