
Mindestlöhne seit 2014
Seit 1. Januar 2014 gelten in einigen Bereichen neue Mindestlöhne.
Betroffen sind das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk, das Elektrohandwerk, das Friseurhandwerk, das Gebäudereinigerhandwerk sowie das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.
Am 13. Dezember 2013 wurde die Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trat am 1. Januar 2014 in Kraft und läuft bis 31. Dezember 2015.
Mindestlohn Dachdecker | gesamtes Bundesgebiet |
ab 1. Januar 2014 | 11,55 Euro |
ab 1. Januar 2015 | 11,85 Euro |
Der Mindestlohn gilt in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages (RTV) für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der jeweils geltenden Fassung fallen.
Anspruch auf den Mindestlohn haben alle gewerblichen Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Kollegs, Gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
Der Anspruch auf den Mindestlohn für die im Kalendermonat geleisteten Stunden wird spätestens zum 15. des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Bereits am 16. Oktober 2013 wurde die Neunte Verordnung zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe veröffentlicht.
Mindestlohn Baugewerbe | Ost | West | Berlin |
ab 1. Januar 2014 | 10,50 Euro ML I | 11,10 Euro ML I 13,95 Euro ML II | 11,10 Euro ML I 13,80 Euro ML II |
ab 1. Januar 2015 | 10,75 Euro ML I | 11,15 Euro ML I 14,20 Euro ML II | 11,15 Euro ML I 14,05 Euro ML II |
ab 1. Januar 2016 | 11,05 Euro ML I | 11,25 Euro ML I 14,45 Euro ML II | 11,25 Euro ML I 14,30 Euro ML II |
ab 1. Januar 2017 | 11,30 Euro ML I | 11,30 Euro ML I 14,70 Euro ML II | 11,30 Euro ML I 14,55 Euro ML II |
Mindestlohn im Elektrohandwerk wird 2014 fortgesetzt. Am 23. Dezember 2013 wurde die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit gilt ab dem 1. Januar 2014 ein neuer Mindestlohn im Elektrohandwerk. Der Tarifvertrag tritt spätestens am 31. Dezember 2015 ohne Nachwirkung außer Kraft.
Mindestlohn Elektrohandwerk | Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | übrige Bundesländer |
ab 1. Januar 2014 | 9,10 Euro | 10,00 Euro |
ab 1. Januar 2015 | 9,35 Euro | 10,10 Euro |
Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt.
Der Anspruch auf Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind.
Er gilt für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Nicht erfasst werden Auszubildende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie solche Beschäftigte, bei denen Berufsfindung beziehungsweise praktische Erfahrungen im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen die ohne einschlägige berufsfachliche Kenntnisse und ausgewiesen als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen.
Am 25. September 2013 wurde die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie trat am 1. Oktober 2013 in Kraft und läuft bis 30. April 2015. Damit gelten seit 1. Oktober 2013 erstmals Mindestlöhne im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk.
Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk | Ost | West (einschließlich Berlin) |
ab 1. Oktober 2013 | 10,13 Euro | 11,00 Euro |
ab 1. Mai 2014 | 10,66 Euro | 11,25 Euro |
Der Mindestlohn gilt für folgende Betriebe (betrieblicher Geltungsbereich): Alle Betriebe des Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind die Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die folgenden Tätigkeiten ausüben:
- Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,
- Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,
- Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,
- Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten,
- Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein,
- alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten
- sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.
Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebeverordnung ausführen.
Betriebe, die unter Nummer 1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbstständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Der Mindestlohn gilt für folgende Arbeitnehmer (persönlicher Geltungsbereich): Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden:
- Personen, die nachweislich als Studenten oder Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule höchstens drei Monate im Kalenderjahr Aushilfstätigkeiten übernehmen.
- Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren.
- Gewerbliches Reinigungspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist sowie Hilfskräfte, die ausschließlich gärtnerische Tätigkeiten auf dem Betriebsgelän-de ausführen.
Am 8. Oktober 2013 ist im Bundesanzeiger die gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene "Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung" vom 7. Oktober 2013 bekannt gemacht worden.
Die Mindestlohnverordnung trat am 1. November 2013 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2015. Demnach gelten für die Lohngruppen 1 (im Wesentlichen Innenreinigung) und die Lohngruppe 6 (im Wesentlichen Außenreinigung) ab dem 1. November 2013 folgende Mindestlöhne:
Mindestlohn Gebäudereiniger | Ost | West (einschließlich Berlin) |
ab 1. Januar 2013 | 7,56 Euro LG 1 9,00 Euro LG 6 | 9,00 Euro LG 1 11,33 Euro LG 6 |
ab 1. Januar 2014 | 7,96 Euro LG 1 10,31 Euro LG 6 | 9,31 Euro LG 1 12,33 Euro LG 6 |
ab 1. Januar 2015 (bis 31. Dezember 2015) | 8,21 Euro LG 1* 10,63 Euro LG 6 | 8,21 Euro LG 1* 12,65 Euro LG 6 |
*Wichtiger Hinweis / Ergänzung |
Mit Datum vom 8. Juli 2014 ist ein neuer Mindestlohntarifvertrag mit der IG BAU abgeschlossen worden. Damit wird der Mindestlohn (LG 1) ab dem 1. Januar 2015 8,50 Euro statt wie zunächst vorgesehen 8,21 Euro betragen. Hintergrund ist, dass die Tarifparteien des Gebäudereinigerhandwerks nach dem abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren zum gesetzlichen Mindestlohn abgeschlossen ist, die Entscheidung des Gesetzgebers akzeptiert haben und den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 dieser gesetzlichen Regelung anpassen. |
Die Verordnung gilt für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die die im Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung genannten Tätigkeiten ausüben. Diese umfassen im Wesentlichen Außen- und Innenreinigung von Bauwerken inklusive der Inneneinrichtungen, die Reinigung haustechnischer Anlagen, von Maschinen sowie Verkehrs- und Freiflächen nebst Verkehrsmittel und Verkehrseinrichtungen.
Der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk vom 31. Juli 2013 wurde am 13. Dezember 2013 mit Wirkung vom 1. November 2013 für allgemeinverbindlich erklärt.
Er gilt im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks und für alle in Friseurbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er gilt nicht für Auszubildende und Praktikanten, sofern sie nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.
Mindestlohn Friseurhandwerk | Ost | West |
ab 1. November 2013 | 6,50 Euro | 7,50 Euro |
ab 1. August 2014 | 7,50 Euro | 8,00 Euro |
ab 1. August 2015 | 8,50 Euro | 8,50 Euro |