Gewerbesteuer

Ab 2008 gilt die Gewerbesteuer nicht mehr als steuerliche Betriebsausgabe. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent bei einem Steuerfreibetrag von 24.500 Euro. Die Gewerbesteuer berechnet sich nach der Formel:

Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x 3,5 Prozent x Hebesatz der Gemeinde

Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn, der durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Um kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Hinzurechnungen

  • Entgelte für Schulden: Darunter fallen zum Beispiel alle Zinsaufwendungen (auch Kontokorrentzinsen), Aufwand aus geschäftsunüblichen Skonti. Die Hinzurechnung erfolgt jedoch nur zu 25 Prozent.
  • Renten und dauernde Lasten. Hinzurechnung erfolgt mit 25 Prozent.
  • Gewinnanteile bei stillen Gesellschaftern: Hinzurechnung erfolgt mit 25 Prozent.
  • Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten: Der Gesetzgeber unterstellt, dass bei diesen Aufwendungen Finanzierungsanteile enthalten sind. Dieser wird bei beweglichen Wirtschaftsgütern (Kfz, Maschinen) pauschal mit 20 Prozent und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern mit 65 Prozent angenommen. Die auf diese Weise ermittelten Finanzierungsanteile werden zu 25 Prozent hinzugerechnet.

Beispiel: Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages

Betrag TEURFiktiver ZinsZinsertrag
Zinsen80100 Prozent80
Leasingraten, Gerätemieten10020 Prozent20
Mieten Gewerberäume8065 Prozent52
Summe152
./. Freibetrag100
= Zwischensumme52
davon 25 Prozent
Hinzurechnung zum Gewerbeertrag
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Anrechnung der Gewerbsteuer bei der Einkommensteuer

Um die Mehrbelastung auszugleichen, die durch die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entsteht, wird die Steuerermäßigung 2008 auf das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben. Eine Anrechnung der Gewebesteuer kann maximal bis zur Höhe der tariflichen Einkommensteuer erfolgen.