Nachteilsausgleich Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen
Bei der Durchführung und Abnahme von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen werden die besonderen Belange körperlich, geistig und seelisch eingeschränkter/behinderter Menschen berücksichtigt.
Bei der Durchführung und Abnahme von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen werden die besonderen Belange körperlich, geistig und seelisch eingeschränkter/behinderter Menschen berücksichtigt.
Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Im Antrag muss auf das Vorliegen einer Behinderung hingewiesen werden, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll, damit entsprechende Vorbereitungen auch konkret getroffen werden können. Hierfür wird bereits bei der Vorbereitung der Prüfungen (auch bei Zwischenprüfungen) festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der behinderten Prüfungskandidaten berücksichtigt werden.
Die dafür notwendigen Maßnahmen gleichen lediglich die behinderungsbedingten Benachteiligungen aus. Die qualitativen Prüfungsanforderungen werden dadurch nicht verändert.
Im Einzelfall können zum Beispiel folgende Beeinträchtigungen in Prüfungssituationen kompensiert werden:
Besondere Organisation der Prüfung (Beispiele)
- Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Ausbildungsplatz
- Einzel- statt Gruppenprüfung
Besondere Gestaltung der Prüfung (Beispiele)
- Zeitverlängerung
- angemessene Pausen
- zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben
Zulassung spezieller Hilfen (Beispiele)
- größerer Schriftbilder
- Anwesenheit einer Vertrauensperson
- Zulassung besonderer konstruierter Apparaturen
- Einschaltung eines Gebärdendolmetschers
Bei besonderer Art und Schwere der Behinderung kann von der Ausbildungsordnung gegebenenfalls auch abgewichen werden. Es können auch besondere Ausbildungsregelungen getroffen werden, wenn keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf möglich ist (§ 42m HwO).