Kalender 2023. Bild: stock.adobe.com / Dominik Neudecker
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Ausgewählte Änderungen 2023

Wie zu jedem Jahreswechsel müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Reihe von Neuerungen, Verordnungen und Grenzwerten im Blick behalten. Einige Maßnahmen wurden natürlich bereits in den Newsletterausgaben 2022 ausführlich beleuchtet, bei anderen bei der Gas- und Strompreisbremse muss der Gesetzestext noch durch den Bundesrat. Mitgliedsunternehmen der Handwerkskammer zu Leipzig erhalten die Zusammenfassung der Neuerungen außerdem mit der Dezemberausgabe des Deutschen Handwerksblattes.

Eine Auswahl mit Fokus auf Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer im Handwerk stellt die Handwerkskammer in diesem Artikel noch einmal zusammen:

 Diese Auswahl der Neuerungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über Änderungen, die für das Handwerk künftig von Interesse sind, informiert deshalb jeden Monat das Deutsche Handwerksblatt und der Newsletter der Handwerkskammer zu Leipzig.


 
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er grundsätzlich ab dem vierten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, so sieht es das Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Arbeitgeber dürfen sogar ab dem ersten Tag ein Attest fordern.

Ab 1. Januar endet bei der Arbeitsunfähigkeitsbeschränkung das Papierzeitalter – zumindest teilweise. Mussten Arbeitnehmer bisher den "Gelben Schein" dem Arbeitgeber vorlegen, ist zum Jahreswechsel nur noch die unverzügliche Information des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer erforderlich. Die Krankenkassen stellen mit dem Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die vom behandelnden Arzt übermittelten AU-Daten den Unternehmen elektronisch zur Verfügung. Arbeitgeber müssen diese Daten dann proaktiv abrufen. Dadurch müssen ggf. etablierte Prozesse und Meldeabläufe im Unternehmen überprüft werden. 

Der GKV-Spitzenverband hat einige Handlungshilfen und Informationen zur eAU online bereitgestellt:

> Grundsätze und Verfahrensbeschreibung für die Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten im Rahmen des Datenaustausches auf (www.gkv-datenaustausch.de)

> Fragen und Antworten zum Datenaustausch im Rahmen der eAU (www.gkv-datenaustausch.de)

Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist übrigens nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden. Ebenfalls ist zu beachten, dass Datenabruf auch für Peronen gilt, die auf Minijob-Basis beschäftigt werden.

 

 
Mehrwegangebotspflicht ab 1. Januar

Kaffee-to-go-Becher. Bild: stock.adobe.com / Patrick Daxenbichler
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Das Verpackungsgesetz, das zu mehr Recycling von Verpackungsabfällen führen soll, beschäftigt diverse Unternehmen bereits seit Inkrafttreten 2019. 

Vor allem Nahrungsmittelgewerke, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen, also zum Beispiel Bäckereien, Fleischereien, Eiscafés, aber auch heiße Theken, die Speisen von den Kundinnen oder von Mitarbeitern vor dem Verkauf verpacken, müssen durch das "VerpackG" ab dem Jahreswechsel eine Mehrwegalternative anbieten, wenn sie sonst Lebensmittel mit einer Einwegkunststoffverpackung verpacken.

Eine Beschichtung aus Kunststoff reicht jedoch schon aus, um eine Verpackung als Kunststoffverpackung zu definieren. Dies ist meist bei Papp-Behältern der Fall. Bei Einweg-to-go-Bechern gilt die Verpflichtung zur Mehrwegalternative sogar unabhängig vom Verpackungsmaterial.

Die Pflichten der Betriebe sind dabei abhängig von der Betriebsgröße. Große Betriebe müssen ein Mehrwegangebot bereitstellen, bei kleinen Betrieben ist das Akzeptieren von Kundengefäßen vorgeschrieben.

Im Artikel ">Verpackungsgesetz" sind die wesentlichen Informationen rund um das Gesetz und die Mehrwegangebotspflicht zusammengefasst.

 

 
Arbeitszeiterfassung ab sofort

Wie bereits im Newsletter vom 13. Oktober beleuchtet, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die systematische Arbeitszeiterfassung für Unternehmen in Deutschland zur Pflicht erklärt. So soll die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten sowie unbezahlte Überstunden eindeutig nachweisbar werden. Bislang galt nur, dass Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden müssen. 

Anfang Dezember haben die Richter des BAG das Urteil noch einmal begründet und erklärt, dass die Pflicht zur Zeiterfassung ab sofort gilt. 

Unternehmen, die nicht auf Zeitbuchungen per App, Chip-Terminal oder Stundenzettel setzen, sind damit unter Zugzwang. Obwohl das Zeiterfassungsurteil noch nicht in neue Gesetze und Regelungen überführt wurde, müssen sie schleunigst ein System zur Arbeitszeiterfassung etablieren. Andernfalls befinden sie sich im rechtswidrigen Zustand 

Grundsätzlich scheint es zu genügen, wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit handschriftlich festgehalten werden. Nur die Arbeitsdauer nach dem Schema "Montag: 8 Stunden" zu erfassen reicht jedoch nicht aus. 

Kurzzeitwecker / Uhr. Bild: devenorr / stock.adobe.com
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 > BAG erklärt Zeiterfassung zur Pflichtaufgabe (Artikel im Newsletter vom 13. Oktober 2022)

 

 
Strom- und Gaspreisbremse

Unternehmen sollen bei den Gas- und Stromkosten entlastet werden. Die Preisbremsen sollen ab 1. März 2023 und rückwirkend zum 1. Januar kommen.

Gaspreisbremse: Für kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr soll der Preis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der Marktpreis gezahlt werden. 

Strompreisbremse: Der Strompreis für kleine Unternehmen wird bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch muss der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs.

> Informationspaket zur Basisversorgung zu günstigeren Preisen (www.bundesregierung.de)

Gasflammen. Bild: stock.adobe.com / Regormark
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Neue Unternehmensnummern bei Berufsgenossenschaft und Unfallkasse

Alle Unternehmen in Deutschland, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten zum 1. Januar 2023 eine neue Unternehmensnummer. Sie ersetzt die bisherige trägerspezifische Mitgliedsnummer. Die gesamte Kommunikation, insbesondere zwischen Unternehmen und Unfallversicherungsträgern erfolgt dann über die bundesweit einheitliche Unternehmensnummer (UNR.S). Mit dem neuen Nummernstandard wird unter anderem die Basis für Digitalisierungsprojekte geschaffen, indem ein einheitlicher Standard für den Datenaustausch mit den Unfallversicherungsträgern eingeführt wird.

Konkrete Auswirkungen hat die Umstellung des Ordnungskennzeichens zum Beispiel auf UV-Meldeverfahren beziehungsweise Lohnabrechnung. Sowohl der Stammdatendienst als auch der Lohnnachweis werden auf die Unternehmensnummern umgestellt.

> Newsletterartikel vom 22. September 2022 zu den neuen Unternehmensnummern

> Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur Unternehmensnummer / Unternehmernummer (allgemein) sowie zur Umstellung des UV-Meldeverfahrens (www.dguv.de)

> Liste der Kontaktdaten der Unfallversicherungsträger rund um die Unternehmensnummer / Unternehmernummer (www.dguv.de)

> Informationen und Erklärfilm zum UV-Meldeverfahren (www.dguv.de)



 
Hinweisgeberschutzgesetz

Im Laufe des Jahres 2023 wird das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Auftritt feiern. Es sieht vor allem vor, dass Unternehmen interne Meldestellen einrichten müssen, die Arbeitnehmer kontaktieren können, wenn sie auf gravierende Missstände im Unternehmen aufmerksam machen wollen. Personen, die Vergehen in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohn, Geldwäsche ... aufdecken, sollen durch das Gesetz geschützt werden. Ihre Identität darf also grundsätzlich keinen unbefugten Personen offengelegt werden.

Hinweise können über verschiedenste Kanäle übermittelt werden. Vom IT-gestützten Hinweisgebersystem bis zum persönlichen Treffen ist vieles denkbar. Um die Unabhängigkeit der Anlaufstelle zu wahren, kann die Bearbeitung der Hinweise auch auf auf externe Anbieter ausgelagert werden.

Im Handwerk dürfte die Etablierung derartiger Meldestellen eher selten verpflichtend sein. Erst ab einer 50-Personen-Belegschaft ist eine interne Meldestelle einzurichten. Unternehmen ab 50 bis 249 Mitarbeitenden können voraussichtlich eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 nutzen. 

> Presseinformation und Entwurf des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (www.bmj.de)



 
Tierhaltungskennzeichnung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2022 eine Novelle des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes beschlossen. 

Auch Fleischer sind dadurch verpflichtet dazu, Lebensmittel tierischer Herkunft mit der Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen klar erkennen können, wie ein Tier gehalten wurde, und dies bei ihren Kaufentscheidungen berücksichtigen. Nach dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren soll die Kennzeichnung aller Voraussicht nach im Laufe des Jahres 2023 eingeführt werden.

Dabei ist ein fünfstufiges System mit folgender Staffelung der Haltungsformen vorgesehen: Stall, Stall+Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland, Bio.

In einem ersten Schritt wird frisches unverarbeitetes Fleisch von Schweinen gekennzeichnet. Weitere Tierarten und Produkte sollen folgen.

Fleischer müssen sich also darauf einstellen, die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht zu realisieren, wobei diese bei nicht vorverpackten Lebensmitteln auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels erfolgen kann. 

> Informationen zum Entwurf für das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (www.bmel.de)



 
Sonderregelungen für Materialengpässe und Stoffpreissteigerungen bei Bauvergaben des Bundes

Stark steigende Preise bei Baumaterialien, die Inflation und die Ungewissheit, wie es angesichts mehrerer Krisen weitergeht, führen dazu, dass realistische die Kalkulationen für Bauunternehmen kaum möglich sind. Manche Unternehmen haben sich bei öffentlichen Ausschreibungen deshalb nicht mehr beteiligt. Mit der "Stoffpreisgleitklausel" sind Unternehmen seit einigen Monaten nicht mehr gezwungen, bei steigenden Kosten weiterhin für einen Festpreis zu arbeiten, sondern können den Vertrag nachjustieren.

Trotz erster Anzeichen für eine Stabilisierung der Baupreise haben sich das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dazu entschieden, die Sonderregelungen für die Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln noch einmal um sechs Monate zu verlängern.

Die Regelung, die nun bis 30. Juni 2023 gilt, dient dazu, die in Folge des Krieges in der Ukraine eingetretenen erheblichen Preissteigerungen bei wesentlichen Baumaterialien zumindest teilweise abzufangen und auf diese Weise eine tragfähige Kalkulationsgrundlage für die am Baugeschehen beteiligten Unternehmen zu schaffen.

> Information des zuständigen Bundesministeriums zur Verlängerung der Stoffpreisgleitklausel (www.bmwsb.bund.de)



 
Midijob-Grenze steigt

Zum 1. Januar 2023 wird die Grenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne bis dato zwischen 520,1 Euro und 1.600 Euro bewegen. Die Jobs sind sozialversicherungspflichtig. Das heißt: Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midijobberinnen und Midijobber sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten jedoch stark reduziert.

> Detailinformationen zur Anhebung der Midijob-Grenze (www.bundesregierung.de)

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Schulungspflicht für PU-Produkte ab August 2023

Polyurethan-Bauschaum ist von Baustellen kaum wegzudenken. Die Verarbeitung birgt er allerdings Gefahren für die Gesundheit. Vor der Aushärtung der Montageschäume gelten Inhaltsstoffe als krebsverdächtig und führen bei falscher Anwendung zu Atemwegs- und Hauterkrankungen.

Ab 24. August 2023 müssen gewerbliche Nutzer von PU-Produkten deshalb speziell geschult werden. Rechtliche Grundlage dafür ist die Chemikalienverordnung REACH zur Beschränkung von Diisocyanaten.

Auf der Webseite > safeusediisocyanates.eu können Anwender ermitteltn, ob für sie eine Grundlagenschulung reicht oder ob der berufliche Umgang mit PU-Produkten eine Fortgeschrittenenschulung erfordert. 

Die Schulungen müssen von den Herstellern angeboten werden. Pro Person werden 5 Euro fällig. Manche Hersteller, aber auch die BG Bau bieten ihren Kunden bzw. Mitgliedern auch kostenfreie Kursteilnahmen.

> Informationen zur Beschränkung von Diisocyanaten und zur REACH-Verordnung (www.baua.de) 

Montageschaum / Bauschaum. Bild: stock.adobe.com / ProstoSvet
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Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent für PV-Anlagen

Keine Mehrwertsteuer auf PV-Module, Anlagenkomponenten und Installationsleistungen? Für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden mit Wohnräumen installiert werden, greifen zum Jahreswechsel Steuerprivilegien. Installateure und Anlagenbetreiber müssen jedoch ein paar Dinge beachten, um in den Genuss der auf 0 Prozent reduzierten Umsatzsteuer zu kommen. Das Inbetriebnahmedatum einer PV-Anlage ist zum Beispiel maßgeblich für den Steuersatz, wenn dies Teil der Gesamtleistung ist. Für Abschläge im Jahr 2022 sind zunächst 19 Prozent Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Dies kann und muss der Installateur mit der Schlussrechnung im Jahr korrigieren. Er muss die Umsatzsteuer im Jahr 2022 an das Finanzamt weiterreichen, erhält sie aber 2023 zurück. Wichtig ist, dass es sich nicht um abgrenzbare Teilleistungen handelt, für die Rechnungen erstellt werden. Denn dafür gilt dann der Steuersatz von 19 Prozent.

Wenn die Brutto-Leistung von 30 Kilowatt überschritten wird, kann der Mehrwertsteuersatz auch für PV-Anlagen auf rein gewerblich genutzten Gebäuden gesenkt werden. 

PV-Anlage die Brutto-Leistung von 30 Kilowatt nicht überschreitet. Anlagen bis zu dieser Leistung können also auch auf einem rein gewerblich genutzten Gebäude installiert werden

Ein weiteres Privileg erhalten Betreiber von PV-Anlagen im Einkommensteuergesetz. Bei Anlagen bis zu einer Brutto-Leistung von 30 Kilowatt auf einem Gebäude sind sie von Ertragssteuern befreit. Befindet sich in einem Gebäude mehr als eine Wohn- oder Gewerbeeinheit, so sind sogar je Einheit 15 Kilowatt befreit. Auf die eventuellen Gewinne (einschließlich des Eigenverbrauchs) sind keine Steuern zu zahlen. 

Nähere Informationen zum Thema gibt es bei Sven Börjesson.

 

 
Strahlenschutzverordnung für Kosmetiker

Hochfrequenzbehandlung im Kosmetiksalon. BIld: tcsaba / stock.adobe.com
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In der Kosmetikbranche kommen in Form apparativer Anwendungen zahlreiche nichtionisierende Strahlungsquellen zum Einsatz. Seit 2021 reguliert die "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)" den gewerblichen Betrieb solcher Strahlungsquellen. Mit einheitlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor schädlichen Effekten besser geschützt werden.

Manche Geräte dürfen Kosmetikerinnen und Kosmetiker ab dem 1. Januar 2023 nur noch mit einem Fachkundenachweis nutzen. Betroffen sind Ultraschallgeräte, Laser- und IPL-Geräte, Behandlungen mit Hochfrequenz (Radiofrequenzgeräte) und im Niederfrequenzbereich (Gleichstromgeräte, Elektromagnetische Stimulation, Magnetfeldgeräte).

Neben allgemeinen Anforderungen an den Betrieb, an Behandlungsdokumentationen und obligatorische Meldepflichten für Geräte, muss künftig jeder, der die Geräte einsetzt, seine Fachkunde nachweisen. Die Schulungen der Hersteller und Lieferanten reichen dafür nicht aus.

> Detailinformationen zur Strahlenschutzverordnung für kosmetische Anwendungen und zum Arztvorbehalt (www.hwk-leipzig.de/nisv)

 
Inflationsausgleichsprämie

Die galoppierende Inflation belastet Unternehmen aber auch Privathaushalte. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.

Das Bundesfinanzministerium hat einen umfangreichen Katalog zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. 

Beispielsweise wird darauf hingewiesen, dass auch Zahlungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG von der Steuerbefreiung umfasst sind, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25. Oktober 2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies ist insbesondere für Tarifpartner wichtig, die ggf. bereits vor der Verkündung des Gesetzes entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.

> FAQ zur Inflationsausgleichsprämie (www.bundesfinanzministerium.de)



 
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen von Gas-Hausanschlüssen

Dies ist durch das Gesetz zur temporären Senkung des USt-Satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 ist festgelegt, dass Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz, die vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 bewirkt werden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. 

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das Legen eines Gas-Hausanschlusses der Lieferung von Gas gleichgestellt ist und – wie auch das Legen von Hauswasseranschlüssen – ebenfalls mit 7 Prozent Umsatzsteuer besteuert wird.

> BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 (www.bundesfinanzministerium.de)

Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer / 7 und 19 Prozent. Bild: stock.adobe.com / ImagESine
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Nachweispflichten im Arbeitsvertrag

Noch einmal soll auch auf das Nachweisgesetz hingewiesen werden, das bereits seit August 2022 in Kraft ist.

Weil die Beschäftigung für Arbeitnehmer EU-weit transparenter werden soll, müssen Arbeitgeber neue Regeln für Arbeitsverträge beachten. Bei Neueinstellungen müssen unter anderem detaillierte Angaben zu Gehaltsbestandteilen, Ruhepausen, Probezeit und Kündigung gemacht werden. Musterverträge sollten aktualisiert werden. 

Damit erweitern sich die Pflichtangaben erheblich, die Arbeitgeber zu den Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen – in der Regel erfolgt dies im Arbeitsvertrag.

Was alles schriftlich festgehalten werden muss ist im Artikel "> Nachweispflichten im Arbeitsvertrag" beschrieben.

> "Arbeitsverträge werden ab August umfangreicher" (Newsletterartikel vom 12. Juli 2022)

> Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG) (gesetze-im-internet.de)



 
Gesetz zur Vereinbarkeit Beruf und Privatleben

Zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Dabei geht es um verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.

In Deutschland gibt es mit Elternzeit, Elterngeld, Pflegezeit und Familienpflegezeit bereits umfassende Erleichterungen für Familien mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie sind folgende weitere Regelungen vorgesehen:

Arbeitgeber müssen künftig unabhängig von der Betriebsgröße die Ablehnung eines Antrags auf flexible Arbeitsregelungen in der Elternzeit begründen.

Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz künftig innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall der Ablehnung begründen.

Die ebenfalls in der EU-Richtlinie vorgegebene zehntägige bezahlte Auszeit für den zweiten Elternteil rund um die Geburt des Kindes muss Deutschland aufgrund seiner umfassenden Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld nicht umsetzen. Die Koalitionspartner haben sich im Koalitionsvertrag jedoch dazu bekannt, eine zweiwöchige Partnerfreistellung nach Geburt einzuführen.

> Gesetz zur weiteren Umsetzung der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie in Deutschland (Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG)(www.bmfsfj.de)



 
Jahressteuergesetz 2022

Mit dem Jahressteuergesetz werden wie in jedem Jahr fachlich notwendige Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts umgesetzt. Dies betrifft insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit. Notwendig sind auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Unter anderem sind folgende Anpassungen enthalten:

Homeoffice-Pauschale: Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Die Pauschale wird auf 6 Euro pro Tag angehoben, dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht.

AfA-Satz für neue Wohngebäude: Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 auf 3 Prozent angehoben. Die resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Altersvorsorgeaufwendungen: Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben wird bereits ab 2023  statt erstmals im Jahr 2025 möglich sein. Damit soll auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung vermieden werden.

Sparerpauschbetrag: Der Sparerpauschbetrag wird von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) auf 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) ansteigen. 

> Detailinformationen zum Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) (www.bundesfinanzministerium.de)



 
Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten

Das reguläre Renteneintrittsalter in Deutschland liegt zurzeit bei 67 Jahren. Manche Fachkraft geht aber schon vorher – mit Abzügen bei den Bezügen  – in den Ruhestand. Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels werden die Senior-Experten aber eigentlich dringend gebraucht. Viele Vorruheständler unterstützen die Wirtschaft deshalb weiter mit ihrem Know-how. Bisher wurde die Rente gekürzt, wenn der so erzielte Hinzuverdiensts eine bestimmte Summe überschritt.

Nun werden in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert.

Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Damit soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestaltet werden. 

> Mehr Informationen zum Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten (www.bundesregierung.de)

Senior in der Holzwerkstatt. Bild: stock.adobe.com / Artem-Varnitsin
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