Anmeldung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung

Die Anmeldung zur Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung muss schriftlich nach den von der Handwerkskammer bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Lehrling oder Umschüler erfolgen. Dies ist in den Regelungen der Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung beziehungsweise in der Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung der Handwerkskammer zu Leipzig festgelegt.

Die Anmeldung ist bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse einzureichen.
In der Prüfungsanmeldung ist anzugeben:

  • Beruf des Prüflings, gegebenenfalls Fachrichtung, Schwerpunkt, Handlungsfeld,
  • Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und -ort des Lehrlings,
  • Datum der Zwischenprüfung / Teil I der Gesellenprüfung
  • zuletzt besuchte Berufsschule,
  • vollständige Angaben zum Ausbildungsbetrieb.
Der Antrag ist vom Lehrling und vom Ausbildungsbetrieb zu unterschreiben. Endtermin für die Anmeldung zur Prüfung ist der 15. März des Jahres für die Sommerprüfung und der 15. Oktober des Jahres für die Winterprüfung.

Für in der Lehrlingsrolle eingetragene Ausbildungsverhältnisse erfolgt durch die Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse eine schriftliche Aufforderung zur Anmeldung zur Prüfung mit Übersendung der entsprechenden Anmeldeformulare. Sofern dort andere Termine für die Prüfungsanmeldung benannt sind, sind diese verbindlich.

Zu beiden Prüfungszeiträumen sind ebenfalls anzumelden:

  • Lehrlinge, die Wiederholungsprüfungen ablegen wollen. Die Anmeldung muss in diesem Fall durch den Ausbildungsbetrieb auf Verlangen des Lehrlings bei bestehender Lehrvertragsverlängerung erfolgen oder durch den Prüfungsteilnehmer selbst vorgenommen werden, wenn keine Lehrvertragsverlängerung vereinbart wurde.
  • Lehrlinge, die auf Grund besonderer Leistungen in der Berufsschule und im Ausbildungsbetrieb ihre Prüfung vorzeitig ablegen wollen. Dabei ist ein gesondertes Antragsverfahren zu beachten. Bewerber, die eine Gesellenprüfung nach §37 Abs. 2 und 3 HwO beziehungsweise eine Abschlussprüfung nach §45 Abs. 2 und 3 BBiG (Externe) ablegen wollen.
Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfungweiter
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Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfungweiter
Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung für Externeweiter
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