Zwischenprüfung
Die Ausbildungsordnung legt in der Regel den Zeitpunkt der Zwischenprüfung fest. Ist dies nicht der Fall, soll der Zeitpunkt der Zwischenprüfung so bestimmt werden, dass einerseits die Ausbildung soweit fortgeschritten ist, dass hinreichende Fertigkeiten und Kenntnisse abprüfbar sind und andererseits gegebenenfalls notwendige Korrekturen in der verbleibenden Ausbildungszeit noch erfolgen können.
Schriftliche Prüfung und praktische Arbeitsproben
Ebenfalls in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf sind die Anforderungen und Inhalte der Zwischenprüfung geregelt. Die Zwischenprüfung beinhaltet in der Regel eine schriftliche Prüfung in mehreren Prüfungsfächern und eine oder mehrere praktische Arbeitsproben. Die Zwischenprüfung dient Auszubildendem und Ausbildungsbetrieb zur Ermittlung des Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls im weiteren Ausbildungsablauf Korrekturen vornehmen zu können. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen- oder Abschlussprüfung, ein Bestehen der Zwischenprüfung ist aber nicht erforderlich.
Aufgrund der Forderungen der Wirtschaft ist der Gesetzgeber der Forderung nachgekommen, die Motivation der Lehrlinge, in der Zwischenprüfung die bestmöglichen Leistungen zu erreichen, zu erhöhen. Deshalb wurden für einige der neugeordneten Berufe im Metall- und Elektrobereich mit dem 1. August 2003 so genannte Erprobungsverordnungen und Ausbildungsverordnungen beginnend mit dem 1. August 2007 erlassen, die die bisherige Zwischenprüfung als Teil I der Gesellenprüfung regeln, das heißt die Ergebnisse im Teil I der Gesellenprüfung fließen zu dem Gesamtergebnis der Gesellenprüfung mit dem in der Ausbildungsverordnung geregelten Anteil ein.
Für die Zwischenprüfung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse die schriftliche Einladung zu den einzelnen Prüfungsterminen an den Prüfling. Der Prüfling wird mit der Einladung zur Prüfung aufgefordert, diese seinem Ausbildungsbetrieb zur Information und Freistellung zur Prüfung vorzulegen.