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Umweltzone: Stellungnahme zu den Entwürfen der Allgemeinverfügung und der Verwaltungsvorschrift

Sehr geehrter Herr Rosenthal,

mit Schreiben vom 2. Juli 2010 haben Sie uns den Entwurf der Allgemeinverfügung sowie der Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig übersandt.

Mit Blick darauf, dass die Entscheidung der Stadtverwaltung zur Einführung einer Umweltzone bereits mehr als ein Jahr zurück liegt und das erste Entwurfspapier auf den 18. Dezember 2009 datiert, erachten wir den Zeitraum bis zur Vorlage der beiden Entwürfe als unangemessen lang und wenig akzeptabel.

Bereits am 29. Januar 2010 hatten wir Ihnen als Interessenvertreter des Handwerks der Region Leipzig unsere Vorschläge inklusive Gesprächsangebot übersandt.

Uns irritiert und beunruhigt, mit welcher Ignoranz im gesamten bisherigen Verfahrensverlauf die berechtigten Sorgen unserer kleinen und mittelständischen Betriebe wahrgenommen werden. Der damit einhergehende Vertrauensverlust des Handwerks in die Stadt Leipzig sowie die Dezernate ist erheblich.

Von der Einführung der großflächigen Umweltzone ist insbesondere die Wirtschaft in unverhältnismäßiger Höhe betroffen. Die Unternehmen benötigen für ihre Planung frühzeitige und verlässliche Informationen. Die Chance, gemeinsam nach vernünftigen Lösungen zu suchen, wurde in Leipzig verpasst.

Wir weisen dezidiert darauf hin, dass uns beide Entwürfe nur aufgrund unserer ständigen schriftlichen und telefonischen Nachfragen zur Verfügung gestellt wurden.

Die in unserer benannten Stellungnahme vom Januar 2010 gegebenen Hinweise und Forderungen wurden in den übersandten vorliegenden Entwürfen teilweise, zum Beispiel Allgemeinverfügung, berücksichtigt.
 

Unsere Änderungswünsche

  1. Die Verwaltungsvorschrift ist zu lang und in Teilen schwer verständlich. Im Interesse der Zielgruppe müssen einfache, transparente und gut nachvollziehbare Regelungen fixiert werden. Im Übrigen hilft das nicht nur den potenztiellen Antragstellern, sondern auch den Mitarbeitern der Stadtverwaltung, die das neue Verfahren umsetzen sollen.
    Der bürokratische Aufwand für die Antragsteller ist deutlich zu reduzieren.
  2. Grundsätzlich fällt auf, dass für den privaten Bereich eine erhebliche Anzahl großzügiger Ausnahmeregelungen geplant sind. Gleichwohl sind nur rund sechs Prozent der privaten Fahrzeuge / des privaten Fahrzeugbestandes von den Restriktionen der Einführung einer Umweltzone betroffen. In Abhängigkeit vom Grad der Betroffenheit und im Sinne einer Ausgewogenheit müssen die Belange und Interessen der Wirtschaft, des Handwerks eine wesentlich stärkere Berücksichtigung finden.
  3. Da die Umweltzone nunmehr zum 1. März 2011 eingeführt werden soll, halten wir es für unbedingt notwendig, den mehrmals in den Entwürfen aufgeführten Termin zur Nachrüstung auch um zwei Monate vom 31. Dezember 2010 auf den 28. Februar 2011 zu verschieben.
  4. Bis heute können unsere Unternehmen nicht exakt nach definieren, ob sie innerhalb oder außerhalb der Umweltzone liegen. Deshalb ist die Erstellung eines Straßenverzeichnisses oder zumindest die Benennung der Straßen, die die Grenzen der Umweltzone markieren, zeitnah erforderlich. Gleiches gilt für entsprechendes Kartenmaterial.

    Allgemeinverfügung

  5. Die Aufnahme nicht weiter nachrüstbarer Fahrzeuge mit gelber Plakette in die Allgemeinverfügung längstens bis 2014 entspricht unseren Forderungen und ist zu begrüßen. Völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass Fahrzeuge, die auf Grund einer Nachrüstung die gelbe Plakette erhalten und ebenfalls nicht weiter nachgerüstet werden können, nicht unter diese Regelung fallen sollen. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift Punkt 3.2.3. und 3.3.4. können diese nur eine Ausnahmegenehmigung maximal bis zum 31. Dezember 2011 erhalten. Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichberechtigung aller Inhaber einer gelben Plakette, Ausnahme per Allgemeinverfügung, auch für die Fahrzeuge, die in gelb nachgerüstet wurden, bis 2014 notwendig. Für diese Kfz-Inhaber besteht bei der derzeit fixierten Regelung kein Anreiz, für nur zehn Monate eine Nachrüstung vorzunehmen.
  6. Unter Punkt 5 wird sehr umständlich die Einfahrt in die Umweltzone für das Aufsuchen einer Werkstatt dargestellt. Ein- und Ausfahrten in die Umweltzone aufgrund eines Werkstattbesuches sollten grundsätzlich einfach und unbürokratisch geregelt werden. Nach unserer Auffassung ist ein Schreiben der Werkstatt, dass an diesem Tag für den Halter ein Werkstatttermin vorliegt, ausreichend. Die Ausnahme sollte nicht auf Fahrzeuge im fahruntüchtigen Zustand begrenzt werden.
  7. Weiterhin verweisen wir nochmals auf die von uns vorgeschlagene "Geringfügigkeitslösung": Fahrzeuge mit einer Bagatellgrenze von weniger als 1.000 Kilometern Laufleistung pro Jahr in der Umweltzone sollten diese ohne Auflagen befahren dürfen. In den Entwürfen wird mehrmals von Fahrzeugen mit geringer Laufleistung in der Umweltzone gesprochen, ohne dies näher zu definieren.

    Verwaltungsvorschrift

  8. Unter Punkt 3.3.1. werden Ausnahmen für Fahrzeuge mit festen kostenintensiven Auf- und Einbauten dargelegt. Benannt sind Bäcker und Fleischer und Spezialfahrzeuge für Filmaufnahmen. Als kostenintensiv werden dabei Aufbauten benannt, die mindestens 30 Prozent vom Fahrzeugneuwert betragen. Zum einen ist der angesetzte Wert für Kostenintensität willkürlicher Art, zum anderen bedeutet das Erbringen von Nachweisen einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Der Begriff "kostenintensiv" ist deshalb zu streichen, der letzte Satz ebenso. In der beispielhaften Aufzählung fehlen unter anderem Spezial-, Werkstatt- und Servicewagen von Handwerksunternehmen (Glaser, Metallbauer, SHK usw.), Bestattungsfahrzeuge usw.
  9. Sonderfahrzeuge mit eigener Geschäftsidee werden unter Punkt 3.3.2. aufgeführt. Eine Befristung des Einsatzes dieser Fahrzeuge macht wenig Sinn, da die Geschäftsidee dann hinfällig ist und auch der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug nicht möglich ist. Zugleich sind unter dem Begriff Sonderfahrzeuge nur Schwerlasttransporter und Zugmaschinen von Schaustellern subsumiert. Hier schlagen wir eine Öffnung durch beispielhafte Aufzählung vor.
  10. Die unter Punkt 3.3.4. benannten Fahrzeuge mit gelber Plakette durch Fahrzeugnachrüstung sollten wie bereits im Punkt Allgemeinverfügung aufgeführt, dort aufgenommen und den Fahrzeugen mit gelber Plakette ohne Nachrüstung gleichgestellt werden.
  11. Die Fahrzeugparkregelung (Punkt 3.3.6.) wird von uns grundsätzlich begrüßt. Der Vorteil einer solchen Regelung besteht unter anderem darin, dass die Anzahl der Nachweise geringer sind. Allerdings sollte im Interesse der Unternehmen die Trennung von Pkw und Nutzfahrzeugen entfallen. Sämtliche Fahrzeuge eines Unternehmens sind zu betrachten. Im vorliegenden Entwurf sind bei einer Einzelbeantragung die Gebühren in der Höhe gleich mit den Gebühren der Flottenregelung. Dies macht die vorgesehene Flottenregelung unattraktiv. Gebühren für Flottenregelungen müssen grundsätzlich moderater ausfallen als Einzelgebühren. Gleiches gilt für die Androhung der Geldstrafe im Vertrag. Dieser Vertragspunkt sollte gestrichen werden, ein Versagen der Ausnahmegenehmigungen ist dann bereits Strafe genug. Unter (1) 8. des Vertrages ist aufgeführt, dass der gesamte Geldbetrag nach Vertragsabschluss zu zahlen ist. Hier sollte ein Passus eingefügt werden, der regelt, wie zu verfahren ist, wenn sich die Vertragsinhalte ändern. Das betrifft beispielsweise eine vorzeitige, doch noch möglich Umrüstung, ein Abstoßen von Fahrzeugen oder eine Betriebsaufgabe beziehungsweise Betriebsübergabe oder eine Insolvenz des Unternehmens. In diesen Fällen würde der Vertrag gegenstandslos, ist aber bereits bis zum Ende der Laufzeit (2014) bezahlt. Es sollte deshalb bei diesen Tatbeständen Rückzahlungen analog den Kfz-Versicherungen geben.

    Gebühren

  12. Bei einer Ablehnung des Antrages auf Ausnahmegenehmigung sollen die für eine Genehmigung festgelegten Gebühren angesetzt werden. Dies ist unverständlich und nicht akzeptabel.
    Bei einer Ablehnung sollte auf Gebühren verzichtet oder nur eine sehr geringe Verwaltungsgebühr erhoben werden.
  13. Die Staffelung und Steigerung in den einzelnen Zeiträumen ist nicht nachvollziehbar. Zum Beispiel beträgt die Gebühr für Pkw für 12 Monate 60 Euro und für 24 Monate 160 Euro. Der Betrag sollte unseres Erachtens entweder gleichmäßig steigen (120 Euro) oder geringer ausfallen, weil der Verwaltungsaufwand geringer ist (eine Bescheinigung für zwei Jahre statt zwei Bescheinigungen für jeweils ein Jahr).
  14. Die Gebührenhöhe ist zu reduzieren.

Zusammenfassung

Der uns vorliegende Entwurf der Allgemeinverfügung und der Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone Leipzig erfüllt unsere Erwartungen nur in Teilen. Das Ziel, für die Wirtschaft verträgliche und unbürokratische Lösungen zu schaffen, wurde nicht erreicht. Die Entwürfe enthalten mehrere, nicht logisch nachvollziehbare Zusammenhänge und Passagen. Die Übersichtlichkeit ist nicht gegeben.

Wir bitten nunmehr - auch mit Blick auf den verbleibenden Zeitkorridor - um eine entsprechende Beachtung und kurzfristige Einarbeitung unserer Änderungswünsche sowie die Aufnahme eines Dialogs. Wir erwarten dafür ein entsprechendes Terminangebot.

Eine Kopie unserer Stellungnahme haben wir an Herrn Oberbürgermeister Jung und Herrn Albrecht gesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Dirschka | Präsident
Sigrid Zimmermann | Hauptgeschäftsführerin

21. Juli 2010