Geld / Euro-Banknote in einer Makroaufnahme. Bild: AB Visual Arts / stock.adobe.com
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Kurzarbeitergeld muss neu beantragt werden

In den Sommermonaten hatte sich die Corona-Lage in Deutschland glücklicherweise stabilisiert und die Mehrzahl der Betriebe konnte ihrem Geschäft nachgehen. Auch Unternehmen, die im Frühjahr Kurzarbeit angezeigt haben, waren wieder in der Lage, die Gehälter der Belegschaft aus eigener Kraft zu erwirtschaften.

Durch die Corona-Maßnahmen im Dezember-Lockdown können nun wiederum manche Unternehmen nicht tätig sein und möchten erneut auf das Instrument des Kurzarbeitergeldes zurückgreifen, um ihre Beschäftigten im Betrieb zu halten.

Wenn seit dem letzten Kurzarbeitergeldbezug eine Unterbrechung von mindestens drei Monaten vorliegt oder die ursprüngliche Anzeigedauer auf Kurzarbeit in Kürze abläuft, müssen Unternehmen Kurzarbeit neu anzeigen.

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Online-Formulare unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken zur Antragstellung und Anzeige von Kurzarbeit zu nutzen. Außerdem hat die Arbeitsagentur Informationen zum Thema unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit gebündelt.
 

Betriebe, die vor mehr als drei Monaten Kurzarbeitergeld bezogen haben:

Sind seit dem letzten Monat, für dem Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Eine neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Beispiel:

  • Bewilligung der Anzeige über Arbeitsausfall durch die Agentur für Arbeit: März 2020 bis Dezember 2020
  • Unterbrechungszeit: Juli 2020 bis November 2020
  • Anzeige der Kurzarbeit erneut erforderlich: im Dezember 2020

Ergebnis: Für den Arbeitsausfall im Dezember 2020 ist erneut eine Anzeige über Arbeitsausfall erforderlich. Diese Anzeige muss auch im Dezember 2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Betriebe, die erstmals von Kurzarbeit betroffen sind, müssen Kurzarbeit anzeigen:

Betriebe, die noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und im Dezember von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist.

Betriebe, deren bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit im Dezember endet:

Wenn der bisher anerkannte Bewilligungszeitraum den Januar 2021 nicht mehr umfasst, ist die Fortsetzung der Kurzarbeit gegenüber der Agentur für Arbeit anzuzeigen sowie die Dauer und Ausfallgründe darzulegen. Hierbei müssen arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Kurzarbeit (zum Beispiel einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) ggf. verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Januar 2021 nicht umfassen.



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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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