Die Verpackungsverordnung (PPWR)
Seit 12. August schafft sie europaweit einheitliche Regeln für Verpackungen und -abfälle. Jetzt beraten lassen!
Die Verpackungsverordnung hat das Ziel, Verpackungen ressourcenschonender zu gestalten, Verpackungsabfälle zu reduzieren, die Kreislaufwirtschaft zu stärken und faire Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten. Das aktuelle deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) wird dadurch durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt.
Im Zentrum der Verordnung steht die sogenannte »Produktverantwortung«. Betriebe müssen die Umweltbelastung durch ihre Verpackungen so gering wie möglich halten. Wenn Waren verpackt verkauft werden und die Verpackung nicht vollständig vermieden werden kann, muss sich der Verkäufer an den Entsorgungskosten für die Verpackung beteiligen.
Bevor Betriebe handeln, müssen sie jedoch klären, welche Pflichten sie haben. Diese Pflichten hängen von ihrer Rolle pro Verpackung ab.
Bestimmung der Verantwortlichkeit
Um die Pflichten der Verordnung seit dem 12. August 2026 einzuhalten, müssen Unternehmen ihre zukünftige Rolle klären. Die PPWR unterscheidet zwischen zwei Rollen:
- Der Erzeuger: Er ist für die Gestaltung der Verpackung verantwortlich und damit auf für die Konformität (die Einhaltung der Regeln) der Verpackung.
- Der Hersteller: Er ist für die Entsorgung der Verpackung verantwortlich und muss die Kosten in dem Land tragen, in dem die Verpackung als Abfall anfällt (erweiterten Herstellerverantwortung).
Bei grenzüberschreitenden Lieferketten kann als Hersteller gelten, wer eine Verpackung erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Für deutsche Handwerksbetriebe bedeutet das: Wer verpackte Waren direkt an Kunden in einem anderen EU-Land versendet, kann dort als Hersteller eingestuft werden, auch wenn die Ware in Deutschland produziert wurde. Mit dieser Rolle gehen Pflichten im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) einher. Die Registrierung erfolgt separat in den einzelnen Mitgliedstaaten. Je nach Zielland kann außerdem die Benennung eines Bevollmächtigten erforderlich sein. Für Betriebe bedeutet das: Wer in mehrere EU-Länder liefert, muss prüfen, welche Anforderungen dort jeweils gelten und welche Meldungen oder Registrierungen notwendig sind. Dabei unterstützt die Außenwirtschaftsberatung der Handwerkskammer zu Leipzig.
Erzeuger bestimmen
Der Erzeuger ist gemäß Artikel 3 Absastz 1 Nummer 13 PPWR jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt selbst herstellt oder unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Marke entwickeln oder herstellen lässt. In der EU gibt es somit nur einen Erzeuger. Man unterscheidet hierbei zwei Szenarien:
- Auftragsproduktion: Wenn ein Unternehmen eine Verpackung oder ein Produkt von einem Lohnabfüller unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen lässt, ist dieses Unternehmen der Erzeuger (der Auftragsproduzent).
- Nicht-Auftragsproduktion: Hier entscheidet der Zeitpunkt, an dem die Verpackung »fertig« ist:
- Verkaufsverpackungen: Diese werden erst zum »Verpackungsmaterial«, sobald sie befüllt sind. Der Befüller ist in diesem Fall der Erzeuger.
- Transport-, Service- und Produktionsverpackungen: Hier zählt der Moment, in dem die Verpackung ihre endgültige Form erhält. Bei starren Verpackungen ist dies bereits bei der Herstellung der Fall (der Hersteller/Verpackungsproduzent ist der Erzeuger). Bei flexiblen Verpackungen gilt die Verpackung erst als fertig, wenn sie angewendet oder befüllt wird. Wer sie zusammenfügt, ist der Erzeuger.
Wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen
(Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG: weniger als zehn Mitarbeitende und maximal zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme)
- Liefert der Lieferant leere Verpackungen oder Produkte im selben EU-Mitgliedstaat, ist der Lieferant der Erzeuger.
- Bestellt ein Kleinstunternehmen im EU-Ausland leere Verpackungen oder Produkte mit der eigenen Marke, ist das Kleinstunternehmen selbst der Hersteller.
Hersteller bestimmen
Der »Hersteller« ist das Unternehmen oder die Person, die eine Verpackung zum ersten Mal in einem EU-Land in den Verkehr bringt, wo sie zum Abfall wird. Dieser Hersteller muss die Kosten für die Entsorgung tragen. Wer in Deutschland als Hersteller für die jeweilge Verpackung gilt, muss sich im deutschen Verpackungsregister LUCID registrieren, die Entsorgung der Abfälle finanzieren und die Mengen der in den Verkehr gebrachten Verpackungen melden. Maßgeblich ist der Ort der Entsorgung. In Deutschland ist derjenige der Hersteller, der die Lieferkette in Deutschland eröffnet. Wer die Verpackung erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt, ist verantwortlich, unabhängig davon, wer sie produziert hat. Dazu können auch Importeure und Vertreiber gehören.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die Entsorgungsinfrastruktur in Deutschland durch die Verantwortlichen finanziert wird, die die Verpackungen hier in den Umlauf bringen.
Kategorien der Verpackung
Verpackungen werden in zwei Kategorien unterteilt
Onlinehandel und Lieferungen in andere EU-Staaten
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Betriebe Waren über einen Onlineshop oder über Plattformen wie eBay oder Etsy direkt an Kunden in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Land, in dem die Verpackung beim Endverbraucher als Abfall anfällt.
Bei grenzüberschreitenden Lieferungen kann als Hersteller gelten, wer eine Verpackung erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt. Für deutsche Handwerksbetriebe bedeutet das: Wer verpackte Waren direkt an Kunden in einem anderen EU-Land versendet, kann dort als Hersteller eingestuft werden. Mit dieser Rolle gehen Pflichten im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) einher. Dies betrifft nicht nur die Produktverpackung, sondern auch Versandkartons, Füllmaterial und Versandtaschen.
Je nach Mitgliedstaat können folgende Pflichten entstehen:
- Registrierung bei den zuständigen Verpackungsregistern des jeweiligen Landes,
- Benennung eines Bevollmächtigten im Zielland,
- Abschluss eines Entsorgungs- oder Systembeteiligungsvertrags,
- regelmäßige Mengenmeldungen.
Bereits einzelne Lieferungen können Registrierungspflichten auslösen. Es gibt an dieser Stelle keine Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Die mit der Registrierung und Meldung verbundenen Kosten unterscheiden sich innerhalb Europas teilweise erheblich. Neben den Entsorgungs- und Lizenzentgelten können Registrierungsgebühren, laufende Verwaltungsgebühren, Kosten für Mengenmeldungen sowie Vergütungen für gesetzlich vorgeschriebene Bevollmächtigte anfallen. Insbesondere für Unternehmen mit Lieferungen in mehrere Länder sollte dieser Aufwand frühzeitig eingeplant werden.
Eine zentrale EU-weite Registrierung gibt es derzeit nicht. Registrierungen und Mengenmeldungen müssen grundsätzlich in jedem betroffenen Mitgliedstaat separat erfolgen.
Zwar gilt die PPWR seit dem 12. August 2026, zahlreiche praktische Umsetzungsfragen sind jedoch noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere stehen auf europäischer Ebene noch Durchführungsrechtsakte aus, unter anderem zu Registrierungsverfahren und den künftigen Herstellerregistern. Zudem befinden sich viele Mitgliedstaaten noch in der Anpassung ihrer nationalen Vorschriften an die neue Verordnung.
Für Betriebe bedeutet das: Wer in mehrere EU-Länder liefert, muss prüfen, welche Anforderungen dort jeweils gelten und welche Meldungen oder Registrierungen notwendig sind. Dabei unterstützt die Außenwirtschaftsberatung der Handwerkskammer zu Leipzig.
PFAS: Verbote und Grenzwerte
Besonders für das Lebensmittelhandwerk ist die PPWR entscheidend, da strikte Grenzwerte für PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstrate) eingeführt werden. Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sind verboten, wenn sie folgende Grenzwerte überschreiten:
- 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse gemessene PFAS.
- 250 ppb für die Summe aller gemessenen PFAS.
- 50 ppb für PFAS (einschließlich polymerer PFAS), sofern der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg übersteigt (Europäische Union, 2025, S. 38 f.).
Hinweis für Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien: Sie sollten Papierverpackungen für Torten oder Fleischverpackungen unbedingt prüfen, da diese sehr häufig eine PFAS-Beschichtung enthalten.
Was sollen Handwerksbetriebe jetzt tun?
Für Unternehmen, die nicht zu den Kleinstunternehmen gemäß Empfehlung 2003/361/EG gehören:
- alle eingesetzten Verpackungen zu erfassen,
- für die jeweilige Verpackung die eigene Rolle innerhalb der Lieferkette zu klären,
- Verpackungen mit eigenem Namen oder Logo zu identifizieren,
- bei Auslandslieferungen mögliche Registrierungspflicht prüfen,
- Lieferbedingungen im Onlineshop / auf der Onlineplattform prüfen (für Auslandsversand),
- Daten von Lieferanten anfordern: Abfrage bei Lieferanten nach genauen Informationen über das Gewicht und die Materialien der Verpackung für Eigenmarken und Importe, sowie für bei Verpackungen von inländischen Lieferanten.
- Recycling-Verträge anpassen: für systembeteiligungspflichtige Verpackungen und bei Versand ins Ausland muss der bestehende Vertrag mit dem Entsorgungsunternehmen angepasst oder ein neuer abgeschlossen werden.
- LUCID-Registrierung aktualisieren: Die Angaben im Verpackungsregister LUCID überprüfen.
- Mengen korrekt melden: Betriebe sollten sicherstellen, dass die Mengen, die sie im LUCID-Register melden, mit den Angaben an ihren Systembetreiber übereinstimmen.
- Dokumentation vollständig führen: Betriebe sollten alle relevanten Daten zu Verpackungen und Mengen sorgfältig erfassen und speichern.
Hinweis: Da zahlreiche Ausführungsbestimmungen auf europäischer und nationaler Ebene derzeit noch konkretisiert werden, sollten Betriebe die Informationen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister sowie der zuständigen Behörden regelmäßig verfolgen.
Weiterführende Informationen
Verpackungsregister LUCID – Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (lucid.verpackungsregister.org)
Infoseite des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) zum Verpackungsgesetz (zdh.de)
Merkblatt kundeneigene Coffee-to-go-Becher | Leitlinien zu Umgang und Hygiene (lebensmittelverband.de)
Merkblatt kundeneigene Mehrwegbehältnisse | Leitlinien zu Umgang und Hygiene (lebensmittelverband.de)
Merkblatt Umgang mit Mehrweggeschirren innerhalb von Pfand-Poolsystemen | Leitlinien zu Umgang und Hygiene (lebensmittelverband.de)