Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022
Handwerkskammer zu Leipzig

Archivbeitrag | Newsletter 2021Ausgewählte Neuerungen im kommenden Jahr

Wer nach dem Jahreswechsel wieder in die Erfolgsspur zurückkehren möchte, muss nicht nur mit den Folgen der Pandemie und der Corona-Schutzmaßnahmen klarkommen, sondern wie jedes Jahr eine Reihe von Neuerungen Im Blick behalten.

Mitgliedsunternehmen der Handwerkskammer zu Leipzig erhalten die Zusammenfassung der Neuerungen mit der Dezemberausgabe des Deutschen Handwerksblattes.

Eine Auswahl mit Fokus auf Änderungen für Unternehmer und Arbeitnehmer im Handwerk stellt die Handwerkskammer in diesem Artikel noch einmal zusammen:
 



Gesetzlicher Mindestlohn steigt / Ampelkoalition will 12-Euro-Grenze einführen
 

Das "alte" Bundeskabinett hat bereits im Oktober 2020 eine stufenweise Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auf den Weg gebracht. Damit wird der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben.

In einer vierten und letzten Anpassungsstufe ist vorgesehen, den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro anzupassen. Die Mindestlohnentwicklung ist in der "Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung" festgelegt, die unter www.bmas.de abrufbar ist.

Durch die neue Koalition der Ampelparteien auf Bundesebene stehen jedoch Änderungen im Raum. Wie von SPD und Grünen vor der Wahl versprochen, soll der Mindestlohn so schnell wie möglich auf 12 Euro angehoben werden. Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520-Euro-Job.

Geldstücke. Bild: Markus Mainka / fotolia.com
Markus Mainka / fotolia.com

Nach der Anpassung, deren Termin noch unklar ist, soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden. Hierbei sollen sich die Experten am mittleren Lohn in Deutschland orientieren und nicht allein an der zurückliegenden Tariflohnentwicklung. Auch die EU-Kommission erarbeitet derzeit einen Rechtsrahmen für europäische Mindestlöhne und hat eine Orientierung an den Durchschnittslöhnen im jeweiligen EU-Land empfohlen.

Mindestlöhne für Gebäudereiniger, Dachdecker, E-Handwerker, Steinmetzen und Gerüstbauer
 

Mit dem Jahreswechsel sind wieder eine Reihe neuer Lohnuntergrenzen zu beachten. In den elektro- und informationstechnischen Handwerken sind künftig mindestens 12,90 Euro pro Stunde zu zahlen, 50 Cent mehr als bisher. Die Tarifpartner in den Elektrohandwerken – der Zentralverband Deutsches Elektrohandwerk und die IG Metall – haben außerdem bereits festgelegt, dass Anfang 2023 eine weitere Erhöhung kommt. Mehr Infos zum Mindestlohntarifvertrag unter www.zveh.de.

Auch im Dachdeckerhandwerk hat man sich auf neue Lohnuntergrenzen geeinigt. Für Ungelernte steigt der Mindestlohn 1 zum Jahreswechsel um 40 Cent auf 13 Euro. Der Mindestlohn 2 (Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung) steigt ebenfalls um 40 Cent auf 14,50 Euro pro Stunde. Für 2023 ist eine weitere Anhebung vorgesehen. Ab Januar soll der Mindestlohntarifvertrag auf der Website des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V., www.dachdecker.org. abrufbar sein.

Auch die Lohnuntergrenzen in der Gebäudereinigung werden angehoben. In der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) sind ab Januar 11,55 Euro pro Stunde vorgeschrieben, 44 Cent mehr als bisher. In der Lohngruppe 6 (Glas- und Fassadenreinigung) erhalten die Beschäftigten künftig 14,81 Euro. Hier beträgt die Steigerung 36 Cent. Für 2023 stehen erneut Anhebungen der Werte an. Informationen dazu gibt es unter www.die-gebaeudedienstleister.de, der Webseite des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger.

Im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk gilt die Lohngrenze von 12,85 Euro noch bis Ende Juli 2022. Ab August steigt der Mindestlohn um 50 Cent auf 13,35 Euro.

Auch im Gerüstbauerhandwerk steigt der Mindestlohn. Ab 1. Oktober 2022 sind 30 Cent pro Arbeitsstunde mehr zu zahlen. Die bisher bundesweit verbindlichen 12,55 Euro klettern auf 12,85 Euro.

"Azubi-Mindestlohn" steigt wie geplant / Vorrang tarifvertraglicher Regelungen
 

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Seit 2020 gibt es deshalb in der Bundesrepublik eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Der "Mindestlohn für Auszubildende" steigt zum Januar 2022 und zum Januar 2023.

Im Jahr 2022 sind mindestens 585 Euro im 1. Ausbildungsjahr, 690 Euro im 2. Ausbildungsjahr, 790 Euro im 3. Ausbildungsjahr und 819 Euro im 4. Ausbildungsjahr zu zahlen.

Die Mindestausbildungsvergütung greift allerdings nur dort, wo es keine tarifvertraglichen Regelungen für Auszubildende gibt. Wenn also tariflich ein geringerer Lohn vereinbart ist, damit die Vergütung für die Betriebe wirtschaftlich tragbar bleibt, soll dieser weitergezahlt werden. In der Praxis liegen die tariflichen Ausbildungsvergütungen jedoch meist oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns für Azubis.

Mehr Informationen sowie eine Übersicht zur Ausbildungsvergütung in Handwerksberufen gibt es im Artikel "Gesetz zur Modernisierung und Stärkung beruflicher Bildung".

Übrigens trägt die Handwerkskammer Ausbildungsverträge nicht in die Lehrlingsrolle ein, wenn geringere Löhne als zulässig vereinbart werden. Höhere Löhne sind dafür natürlich kein Hindernis, sondern eher von Vorteil für die Unternehmen beim Kampf um den Berufsnachwuchs. Eine bessere Bezahlung ist ein wichtiger Motivationsfaktor und kann Jugendlichen einen Anreiz bieten, die Ausbildung in einem bestimmten Unternehmen zu machen.

Effekte des Mindestlohns auf 450-Euro-Jobs / Minijobgrenze steigt vermutlich auf 520 Euro
 

Schon in der Vergangenheit wurde kritisiert, dass eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns dazu führt, dass Beschäftigte auf 450-Euro-Basis plötzlich nicht mehr so lange arbeiten dürfen.

Um hier Abhilfe zu schaffen, soll sich die Minijob-Grenze künftig laut Koalitionsvertrag an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Das macht bei 12 Euro Stundenlohn dann insgesamt 520 Euro im Monat. Dadurch werden aus 450-Euro-Jobs vermutlich 520-Euro-Jobs. Die Detailregelungen müssen jedoch erst noch erarbeitet und verabschiedet werden. Wer mehr als 520-Euro verdient, fällt unter die Regelungen für Midijobs. Die Midijob-Grenze soll nach dem Willen der Ampelkoalition auf 1.600 Euro erhöht werden.

Ab 2022 müssen Arbeitgeber ferner die Steuer-ID aller gewerblichen Minijobber auch über das elektronische Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale gezahlt wird oder eine individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird.

Portoerhöhung bei der Deutschen Post ab Januar 2022
 

Unternehmen, die Geschäftskorrespondenz postalisch versenden, müssen zum 1. Januar 2022 mit einer Portoerhöhung der Deutschen Post AG kalkulieren. Die Post wird unter anderem die Preise für das Massenprodukt Standardbrief ab 2022 um fünf Cent auf 85 Cent anheben. Begründet wird der Schritt mit höheren Lohn- und Transportkosten sowie der gestiegenen Inflationsrate.

Die Bundesnetzagentur hat die Erhöhung der Preise vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024 genehmigt.

Eine Übersicht der Preisänderungen bei nationalen Briefprodukten und Briefzusatzleistungen gibt es unter www.deutschepost.de.

Gelber Briefkasten. Bild: blende11.photo / stock.adobe.com
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Die elek­tro­ni­sche AU-Bescheinigung kommt
 

Aktuell werden Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters per "gelbem Schein" informiert. Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verspricht ab 2022 bürokratische Entlastungen für Arbeitgeber und -nehmer bringen.

Das digitale Übermittlungsverfahren an Arbeitgeber startet jedoch erst am 1. Juli 2022. Bis dahin werden die AU-Daten digital "nur" an die Krankenkassen übermittelt. Die Arbeitgeber-Bescheinigung erhält der Mitarbeiter bis zum Stichtag weiter in Papierform und muss diese an den Betrieb weiterleiten. Ab Mitte des Jahres werden Unternehmen ebenfalls auf digitalem Weg informiert.

Diese Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage der ärztlichen Bescheinigung soll damit entfallen. Was vorerst bleibt, ist die Papier-AU-Bescheinigung für den Patienten sowie die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.

Details gibt es unter www.gkv-spitzenverband.de, der Webseite des Spitzenverbandes der Krankenkassen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinignung. Bild: mpix-foto / stock.adobe.com
mpix-foto / stock.adobe.com

Änderungen beim Kaufrecht ab 1. Januar 2022
 

Ab Januar 2022 gilt die Reform des Kaufrechts mit zahlreichen Änderungen für das Endkundengeschäft aber auch für den B2C-Bereich. Unternehmen sollten ihre Verträge und AGB an die neue Rechtslage anpassen. Ebenso müssen Online-Shops überprüft werden.

Für Waren, die digitale Elemente enthalten, hat der Verkäufer beispielsweise künftig eine Update-Verpflichtung. Garantieerklärungen sind dem Verbraucher künftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Bei Rückgabe einer Kaufsache wegen eines Mangels hat der Unternehmer nach geltendem Recht den Preis zu erstatten, sobald er die Ware zurückerhält. Künftig genügt es, dass der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass er die Kaufsache zurückgesandt hat – etwa durch Vorlage eines Einlieferungsbelegs. Außerdem hat in einem solchen Fall stets der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.

Außerdem wird die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Informationen zum "Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags" gibt es unter www.bundesregierung.de und www.bmjv.de.

Schärfere Regelungen für Verbraucherverträge
 

Bereits seit Oktober 2021 sind Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft. Damit sollen Kunden besser vor automatischen Verlängerungen von Verträgen, komplexen Kündigungsverfahren und ähnlichen Benachteiligungen bei Verbraucherverträgen geschützt werden.

Insbesondere werden stillschweigende Vertragsverlängerungen schwieriger, Kündigungsfristen werden nach Ablauf einer Mindestvertragslaufzeit auf einen Monat verkürzt.

Hand berührt Tablet. Bild: peshkova / stock.adobe.com
peshkova / stock.adobe.com

Weil die Kündigung eines Vertrages online oft komplizierter als ein Vertragsabschluss ist, müssen Unternehmen zum 1. Juli 2022 einen Online-Kündigungsbutton einführen. Wird die Kündigung abgesendet, müssen Verbraucher zudem eine Eingangsbestätigung der Kündigung erhalten.

Informationen zum Gesetz für faire Verbraucherverträge gibt es unter www.bundesregierung.de.

Rabatte, Grundpreise, Pfand: Preisangabenverordnung ab Mai 2022
 

Am 28. Mai 2022 wird die neue Preisangabenverordnung in Kraft treten, die diverse Neuregelungen mit sich bringt.

Grundpreise müssen "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angegeben werden. Um für Preistransparenz zu sorgen, ist einheitlich 1 Kilogramm beziehungsweise 1 Liter als Mengeneinheit für die Grundpreis-Angabe zu nutzen.

Wenn Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit zum reduzierten Preis verkauft werden, reicht künftig ein einfacher Hinweis wie "50 Prozent billiger". Ein neuer Gesamt-/Grundpreis muss nicht mehr angegeben werden.

Bei Angebotspreisen soll verhindert werden, dass auf Preise Bezug genommen wird, ohne dass diese vorher so verlangt wurden. Deshalb muss der "alte" Preis angegeben werden, der tatsächlich innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet wurde.

Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte für E-Fahrzeuge müssen den "Arbeitspreis je Kilowattstunde" angeben. Dies kann auch durch eine Abrufoption Preises über ein Smartphone erfolgen. Zudem soll künftig an neuen Ladepunkten die Bezahlung per EC- oder Kreditkarte reichen.

Mehr Informationen zur Novelle der Preisangabenverordnung (PAngV) gibt es unter www.bmwi.de.

E-Rechnung bei öffentlichen Aufträgen in Baden-Württemberg und im Saarland Pflicht
 

Die Digitalisierung macht auch vor der öffentlichen Verwaltung nicht Halt. Unternehmen, die im Saarland oder in Baden-Württemberg Aufträge für öffentliche Auftraggeber ausführen, sind möglicherweise von der E-Rechnungspflicht betroffen, die dort ab Januar 2022 greift. Vor der Vereinbarung des Auftrags ist daher eine Rücksprache mit dem Auftraggeber ratsam, ob die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen im konkreten Fall gilt.

Informationen gibt es im Informationsportal zum zentralen E-Rechnungseingang für das Saarland (e-rechnung.ego-saar.de) sowie auf der E-Rechnungsseite des Landes Baden-Württemberg (www.service-bw.de).

Dort sind unter anderem Angaben zu Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht (zum Beispiel für für Rechnungsbeträge bis 1.000 Euro) zum Rechnungsformat und zum gesamten Prozess hinterlegt.

EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab 1. Januar 2022

Die Europäische Kommission hat die neuen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge für die Jahre 2022 und 2023 bekannt gemacht. Die Angaben sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Anders als zum Jahreswechsel 2019/2020 haben sich die Schwellenwerte, ab denen europaweit ausgeschrieben wird leicht erhöht. Zum 1. Januar 2022 gelten folgende Werte wie folgt angepasst:

Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge: Bauleistungen: 5.382.000 Euro (bisher 5.350.000) | Liefer- / Dienstleistungen: 215.000 Euro (bisher 214.000) | zentrale Regierungsdienststellen: 140.000 Euro (bisher 139.000)

Sektorenrichtlinie: Bauleistungen: 5.382.000 Euro (bisher 5.350.000) | Liefer-/ Dienstleistungen: 431.000 Euro (bisher 428.000)

Konzessionsrichtlinie: 5.382.000 Euro (bisher 5.350.000).

Mehr Informationen zu den Rechtsgrundlagen im Bereich öffentlicher Aufträge und Vergabe gibt es unter www.bmwi.de.

Kein Titandioxid mehr in Lebensmitteln
 

Unter der Bezeichnung E 171 wird Titandioxid derzeit noch als Lebensmittelzusatzstoff eingesetzt. Der Stoff ist unter anderem beliebt, wenn es darum geht, weiße Farbüberzüge bei Süßwaren und Gebäckstücken herzustellen. Ab 2022 wird die anorganische Verbindung jedoch vermutlich in Lebensmitteln verboten.

Donuts. Bild: 9dreamstudio / stock.adobe.com
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Wissenschaftliche Gutachten haben die EU-Gremien an der Sicherheit von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff zweifeln lassen. Weil gesundheitliche Risiken für Verbraucher offenbar nicht ausgeschlossen werden können, haben die EU-Staaten einem Verbot bereits zugestimmt.

Sofern Rat und EU-Parlament bis Jahresende 2021 keinen Einspruch erheben, gilt das Verbot bereits ab Anfang 2022. Zunächst wird es jedoch eine Auslaufphase von sechs Monaten geben.

Entfernungspauschale steigt auf 35 Cent pro Kilometer
 

Zur Entlastung von Berufspendlern wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht. Die Erhöhung beträgt 5 Cent für die Jahre 2021, 2022 und 2023, so dass ab dem 21. Kilometer 35 Cent statt 30 Cent je Kilometer gewährt werden. Die erhöhte Entfernungspauschale gewährt der Fiskus, weil die Einführung des CO₂-Preises zu höheren Ausgaben für Kraftstoffe führt.

Die Pauschale wird unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel gewährt. Es ist also egal, ob man per Rad, Motorrad, ÖPNV oder Pkw die Arbeitsstelle aufsucht. Belege sind auch weiterhin nicht erforderlich.

Ab 2024 erhöht sich die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 38 Cent. Zunächst ist auch nicht davon auszugehen, dass die Pendlerpauschale abgeschafft wird, wie mitunter im Bundestagswahlkampf gefordert wurde.

Mehr Informationen zum Thema gibt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de.

Höherer Grundfreibetrag / Sachbezugsfreigrenze steigt
 

Im Jahr 2022 zahlen Unternehmer nur Einkommensteuer, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 9.984 Euro/19.968 Euro (Ledige/Zusammenveranlagung) überschreitet. Im Jahr 2021 betrug der Grundfreibetrag noch 9.744 Euro/18.488 Euro.

Auch der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an andere unterhaltsberechtigte Personen erhöht sich auf 9.984 Euro.

Ab Januar 2022 wird außerdem die Sachbezugsfreigrenze auf 50 Euro pro Monat angehoben. Davon profitieren vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Lohn teilweise in Form von bestimmten Sachbezügen (zum Beispiel als Waren oder Dienstleistungen) erhalten. Bislang mussten solche geldwerten Vorteile bereits dann lohnversteuert werden, wenn in der Summe mehr als 44 Euro im betreffenden Kalendermonat gewährt wurden.

Finanzamt. Bild: Tobias Arhelger / stock.adobe.com
Tobias Arhelger / stock.adobe.com

Umsetzung der Grundsteuerreform in Sachsen startet
 

Ab dem Juli 2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Diese sind Grundlage für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Hierfür ist es erforderlich, dass alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022, dem sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkt, maßgebend.

Die sächsische Finanzverwaltung wird jeden Grundstückseigentümer vor dem 1. Juli 2022 gesondert über das Verfahren informieren.

Fragen und Antworten zur Neuregelung gibt es unter www.smf.sachsen.de, der Webseite des sächsischen Finanzministeriums.

Bezugswerte in der Sozialversicherung
 

Die Rechengrößen zur Ermittlung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel ebenfalls. Die Anpassungen in der Lohnabrechnung haben Auswirkungen auf die Personalkosten und auf die Nettoentlohnung der Arbeitnehmerschaft.

Die Bezugsgröße (Ost), die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat steigt auf 3.150 Euro pro Monat. Bis Ende 2021 gelten 3.115 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.750 Euro pro Monat. Der Wert liegt 50 Euro höher als 2021.

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich.

Weiterführende Informationen zu den Rechengrößen gibt es unter www.bundesregierung.de sowie unter www.bmas.de.

CO₂-Bepreisung steigt / EEG-Umlage sinkt
 

Damit Deutschland seine Klimaschutzziele erreicht, wird der Ausstoß von Kohlendioxid aus für fossilen Brennstoffe hierzulande verteuert. Seit 2021 müssen pro Tonne CO₂, die bei der Verbrennung von Diesel, Benzin, Erdgas, Flüssiggas und Heizöl entsteht, 25 Euro durch den Inverkehrbringer dieser Brennstoffe gezahlt werden. Dieser Preis steigt 2022 auf 30 Euro je Tonne. Dadurch wird es unter anderem an der Zapfsäule teurer. Auch die Ausgaben für Heizen mit Öl und Gas steigen.

Die EEG-Umlage wird ab Januar 2022 von 6,5 Cent pro Kilowattstunde auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt. Das entspricht einer Senkung um 43 Prozent. Hauptgrund für den starken Rückgang sind die deutlich gestiegenen Börsenstrompreise. Die hierdurch steigenden Vermarktungserlöse für den Erneuerbaren Strom reduzieren den Förderbedarf erheblich. Außerdem trägt auch ein Bundeszuschuss zur Umlagesenkung bei, der direkt aus den Einnahmen der CO₂-Bepreisung im Verkehrs- und Wärmebereich finanziert wird.

Detailinformationen zur EEG-Umlage 2022 gibt es unter www.bundesnetzagentur.de.

Die neue Ampelkoalition plant die Abschaffung der EEG-Umlage bis 2023.

Aus für Plastiktüten
 

Mit dem Ende der Übergangsphase gilt ab 2022 in Deutschland ein Verbot für Plastiktüten. Ohnehin haben viele Unternehmen bereits keine Einwegplastiktüten im Einsatz. Stattdessen wird auf Alternativen aus Papier oder Stoff gesetzt.

Plastiktüten. Bild: natrot / stock.adobe.com
natrot / stock.adobe.com

Sogenannte "Hemdchenbeutel", also sehr leichte und dünne Plastiktüten (Wandstärke unter 15 Mikrometer) fallen jedoch nicht unter das Verbot und dürfen weiter ausgegeben werden. Sie werden beispielsweise im Umgang mit offenen und leicht verderblichen Lebensmitteln wie etwa Fleisch- oder Wurstwaren genutzt. Für diesen Zweck gibt es noch keine gute Alternative.

Ebenfalls nicht vom Verbot betroffen sind stabilere Mehrwegtaschen und die dünnen Knotenbeutel für Obst und Gemüse.

Ein FAQ zum Plastiktüten-Verbot gibt es unter www.bmu.de.

Kein Ticketverkauf in der Bahn mehr
 

Bisher hatten Reisende vier Möglichkeiten, an eine Fahrkarte für Fernzüge der Deutschen Bahn zu kommen: Sie konnten den DB-Automaten nutzen, ins Reisezentrum gehen, das Ticket online kaufen oder spontan beim Reisebegleiter im Zug. Die letzte Option ist ab Januar 2022 passé.

Als Geschäftsreisender ist es also nicht mehr möglich, erst im Zug ein Ticket beim Zugpersonal zu ziehen. Stattdessen ist es Fahrgästen bereits seit April 2021 möglich, ihr Ticket noch bis zehn Minuten nach Abfahrt über die Deutsche-Bahn-App oder die Bahn-Website per Smartphone oder Laptop zu lösen.

Positiver Nebeneffekt: Anders als bei Papierfahrkarten werden für Onlinetickets ab 2022 keine Bordzuschläge mehr fällig. Derzeit zahlen Reisende für den Ticket-Service in der Bahn einen Aufpreis von 17 Euro.

Die neue Ticketregelung gilt nur für Fernverkehrstickets. In Nahverkehr und S-Bahn müssen Fahrkarten weiterhin vor der Fahrt gelöst werden.

Geschäftsreise mit der Bahn. Bild:
ifeelstock / stock.adobe.com

Letzte Frist für Registrierkassen ohne TSE
 

Das Thema manipulationssicherer Kassensysteme ist seit Jahren ein heißes Eisen. Dazu haben manche Probleme bei der Einführung der Technik gesorgt. Eigentlich sollten nun fast alle Kassen umgestellt sein. Wer jedoch immer noch nicht nachgerüstet hat, kann bestimmte Registrierkassen ausnahmsweise noch bis Ende 2022 ohne eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nutzen.

Betroffen sind Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden. Diese müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen und bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, die alle Kasseneingaben protokolliert. Dass die Kasse die Voraussetzungen erfüllt, muss jedoch nachgewiesen werden. Hierfür ist beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des Kassenherstellers praktikabel. PC-Kassensysteme sind von der Ausnahmeregelung jedoch ausgenommen.

Auch bei der Kassenmeldepflicht (§146a Absatz 4 der Abgabenordnung) gibt es Verzögerungen. Eigentlich müssen neue elektronische Registrierkassen schon seit 2020 beim Finanzamt gemeldet werden. Weil es noch keinen amtlichen Vordruck dafür gibt, greift die Meldepflicht auch 2022 noch nicht. Die Finanzbehörden arbeiten derweil an einem elektronischen Meldesystems, das jedoch nicht vor September 2023 erwartet wird.

Insolvenzgeldumlage sinkt
 

Nachdem die Insolvenzgeldumlage infolge der Corona-Pandemie zum 1. Januar 2021 auf 0,12 Prozent erhöht wurde, sinkt die Umlage zu Jahresbeginn 2022 auf 0,09 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts.

Die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Kalenderjahr 2022 ist unter www.bundesrat.de einsehbar.

Die Insolvenzgeldumlage wird durch die Arbeitgeber finanziert und mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Krankenkassen entrichtet. Aus der Umlage wird das Insolvenzgeld finanziert. Darauf haben Arbeitnehmer Anspruch, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.



Die Umlagepflicht entfällt auf das Arbeitsentgelt, von dem auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind. Bei Beschäftigten, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ist das Entgelt relevant, von dem im Fall der Rentenversicherungspflicht die Beiträge zu berechnen wären.

Wettbewerbsregister: Selbstauskunft möglich
 

Subventionsbetrug, Steuerhinterziehung, arbeitsrechtliche Verstöße ... Bereits seit Dezember 2021 werden bestimmte Rechtsverstöße durch die Behörden an das Bundeskartellamt gemeldet, damit schwarze Schafe einfacher von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können.

Ab 1. Juni 2022 können auch natürliche Personen und Betriebe Informationen darüber einholen, ob sie im Zusammenhang mit Wirtschaftsdelikten im Wettbewerbsregister geführt werden. Öffentliche Auftraggeber sind ab dem Stichtag dazu verpflichtet, Auskünfte aus dem Register einzuholen. Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro netto müssen diese Informationen über Bieter berücksichtigt werden, bevor ein Zuschlag erteilt wird.

Wer mit einem Ausschlussgrund im Wettbewerbsregister gekennzeichnet ist, kann gegenüber dem Bundeskartellamt nachweisen, dass Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Rechtsverstöße getroffen wurden, um bei künftigen Vergaben wieder berücksichtigt zu werden.

Informationen zum Register gibt es unter www.bundeskartellamt.de.

Transparenzregister: verschärfte Meldepflicht
 

Das Transparenzregister soll zum Kampf gegen Geldwäsche beitragen. "Wirtschaftlich Berechtigte" von Unternehmen müssen Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit sowie Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses an das Register melden.

Seit August 2021 sind viele Unternehmen wie GmbHs, Aktiengesellschaften, OHGs, KG usw. verpflichtet, sich einzutragen – auch wenn sie bislang von der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister befreit waren.

Für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien muss die Eintragung zwingend bis zum 31. März und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. In anderen Fällen hat die Meldung bis zum 31. Dezember 2022 Zeit.

Ausnahmen gibt es allerdings für Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Diese müssen auch weiterhin nichts ans Transparenzregister melden.

Die Eintragungen in das Transparenzregister sind elektronisch unter www.transparenzregister.de vorzunehmen. Die Eintragung ist kostenlos. Das Register wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt.

Sonstige Änderungen
 

Diese Auswahl der Neuerungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Über Änderungen, die für das Handwerk künftig von Interesse sind, informiert deshalb jeden Monat das Deutsche Handwerksblatt und der Newsletter der Handwerkskammer zu Leipzig.



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Christian Likos

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