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Archivbeitrag | Newsletter 2014Arbeitgeber sollten unwillkommene Überstunden unterbinden, sonst entsteht Anspruch auf Vergütung

Wie das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) herausgefunden hat, schieben vier von fünf Vollzeitbeschäftigten Überstunden. Diese sind - besonders bei gut laufenden Geschäften - ein Dauerbrenner in Unternehmen.

Möglichkeiten zur Anordnung von Überstunden und Überstundenausgleich oder -abgeltung sollten daher arbeitsvertraglich geregelt sein. Manchmal landen Streitigkeiten um Überstunden trotzdem vor Gericht, insbesondere wenn Arbeitszeiten nicht automatisch erfasst werden.

Überstunden müssen nicht zwangsläufig angewiesen sein

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem solchen Streit entschieden, dass Arbeitgeber Überstunden bezahlen müssen, wenn sie deren Ableistung dulden. Dabei müssen sie nicht ausdrücklich angewiesen worden sein (Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 2 Sa 180/13).

Hat also ein Arbeitgeber Kenntnis davon, dass Angestellte Überstunden leisten, und unternimmt keine Maßnahmen, dies zu unterbinden, entsteht ein Anspruch auf Überstundenvergütung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Angestellte beweisen kann, dass er über die normale Arbeitszeit hinaus tätig war.

Beweislast liegt beim Angestellten

Im konkreten Fall hatte eine Altenpflegerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geklagt. Dieser wollte kein Geld für 152,5 geleistete Überstunden zahlen. Das Unternehmen argumentierte dahingehend, dass man nicht wissen könne, ob Überstunden geleistet wurden, weil sie diese nicht im Detail nachgewiesen wurden und im Übrigen auch gar nicht angeordnet waren.

Die Richter gaben jedoch der Klägerin recht, die ihre Überstunden mit Wochenarbeits- und Tourenplänen für Hausbesuche belegen konnte. Aus diesen Angaben könne der Arbeitgeber spätestens am Monatsende entnehmen, wann Hausbesuche gemacht wurden und wie viel Zeit insgesamt dafür gebraucht wurde. Die Überstunden seien damit zwar nicht ausdrücklich angeordnet, aber doch zumindest geduldet - und weiterhin entgegengenommen - worden. Maßnahmen zur Unterbindung unerwünschten Überstunden gab es nicht.

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