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Archivbeitrag | Newsletter 2013Keine Vergütung von Überstunden ohne Nachweis

Das Thema Überstunden ist ein Dauerbrenner in Unternehmen und manchmal auch vor Gericht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem solchen Fall geurteilt, dass Arbeitnehmer, die eine Überstundenvergütung verlangen, darlegen und eventuell beweisen müssen, dass sie in einem Umfang Arbeit geleistet haben, der über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgegangen ist.

Pauschale Überstundenabgeltung problematisch

Das BAG hatte im Fall eines Lkw-Fahrers zu entscheiden, der von seinem Arbeitgeber den Lohn für mehr als 950 Überstunden verlangte. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung unter Berufung auf eine pauschale Überstundenabgeltung.

Die Pauschalabgeltung von Überstunden erklärten die Richter mangels ausreichender Transparenz jedoch für ungültig, da sie weder den Umfang erfasster Überstunden noch die Voraussetzungen, unter denen diese geleistet werden mussten, enthielt. Damit gewährte das Gericht dem Lkw-Fahrer im Prinzip eine Bezahlung für die geleisteten Überstunden.

Arbeitnehmer muss Überstunden nachweisen

Das BAG war jedoch auch der Auffassung, dass es zunächst Aufgabe des Arbeitnehmers sei, darzulegen, dass er die Überstunden geleistet habe. Gelingt ihm dies nicht, geht das zu seinen Lasten. Dabei sei es im Fall des Lkw-Fahrers ausreichend, zu nennen an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet habe oder sich auf Anweisung in Bereitschaft gehalten habe.

Der Arbeitgeber kann dann auf Basis dieser Darlegung dann seine Aufzeichnungen prüfen und ermitteln, an welchen Tagen der Arbeitnehmer kürzer als behauptet gearbeitet haben müsse (Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 5 AZR 347/11).

Dieses Vorgehen kann jedoch nicht pauschal angewendet werden, sondern bedarf der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. Wenn nach der beruflichen Stellung des Betroffenen sowie Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit Überstunden üblicherweise gezahlt werden, dürfte es Anwendung finden. Erhält der Beschäftigte jedoch eine "deutlich herausgehobene Vergütung", kann dies schon wieder anders aussehen.

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