Ausbildungsvergütung

Gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz hat der Lehrling Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen ist, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Angemessene Vergütung sind bei tarifgebundenen Betrieben die tarifvertraglichen Regelungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung. Fällt ein Ausbildungsbetrieb in den Anwendungsbereich mehrerer Tarifverträge (Mischbetrieb) so ist der Tarifvertrag maßgeblich, der der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer entspricht.

Bei nicht tarifrechtlich gebundenen Vertragsparteien können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus 1991 die tariflichen Vergütungssätze um maximal 20 Prozent unterschritten werden. Dies gilt nicht, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. In diesen Fällen ist generell die im allgemeingültigen Tarifvertrag geregelte Vergütung zu Zahlen (zurzeit Bäcker und Friseure).

Bei Ausbildungsberufen ohne tarifliche Regelungen sind die Empfehlungssätze der jeweiligen Fachverbände anzuwenden.

Ausbildungsverträge, bei denen ein monatliches Lehrlingsentgelt unter den oben genannten Richtsätzen vereinbart wurde, können aufgrund der Regelungen des § 29 Abs. 1 Ziff. 1 HwO (beziehungsweise § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BBiG) nicht in die Lehrlingsrolle eingetragen werden.
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