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Zum Verhalten als Gläubiger im Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren wird durch Beschluss des Insolvenzgerichtes eröffnet. Zuständig für den Landgerichtsbezirk Leipzig ist das Amtsgericht Leipzig, Insolvenzgericht, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, Telefon 0341 49400, www.sachsen.de/gerichtstafel und www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Gemäß §38 InsO werden als Insolvenzgläubiger alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, alle Gläubiger des insolventen Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen. Durch das geordnete Verfahren soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger voll und andere gar nicht befriedigt werden.

In dem durch das Insolvenzgericht gefassten Beschluss wird unter anderem ein Insolvenzverwalter bestellt und allen Gläubigern des Schuldners aufgegeben, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden. Der Eröffnungsbeschluss sowie sonstige Entscheidungen und Mitteilungen des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters werden durch eine zentrale länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Aber auch ohne Kenntnis der einzelnen Gläubiger vom Eröffnungsbeschluss, wird der Insolvenzverwalter in der Regel von sich aus auch mit denjenigen, von denen bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt wird, dass ihnen Forderungen gegen den Schuldner zustehen, Kontakt aufnehmen.
 

I. Wirkung der Verfahrenseröffnung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben sich auch für die Gläubiger unterschiedliche Wirkungen und Verhaltensanforderungen.
 

1. Vollstreckungsverbot

So tritt mit dem Eröffnungsbeschluss und für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens ein Vollstreckungsverbot ein, wonach die Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners die Zwangsvollstreckung betreiben dürfen. Das Verbot umfasst auch bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren.
 

2. Rückschlagsperre

Auch rückwirkend entfaltet der Beschluss Wirkung für den Insolvenzgläubiger, nämlich dahingehend, dass ein Gläubiger, welcher durch Zwangsvollstreckung eine Sicherheit erlangt hat, diese unter Umständen wieder verliert.

Dieser Fall tritt ein, wenn die Sicherheit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag (aber eben noch vor Eröffnung) entstanden ist. So wird beispielsweise eine vom Gläubiger in diesem Zeitraum erlangte Zwangshypothek unwirksam. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren umfasst die Rückschlagsperre einen Zeitraum von drei Monaten vor Antragsstellung.
 

II. Geltendmachung von Forderungen

Forderungen werden im Insolvenzverfahren nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Gläubiger beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet wurden. Die Anmeldung kann auch durch eine vom Gläubiger befugte Inkassostelle erfolgen. Erst wenn die Höhe der tatsächlichen Masse feststeht, erhält der Insolvenzgläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens eine (quotale) Befriedigung.

  • Die Anmeldung der Forderung kann nur schriftlich erfolgen. Forderungsanmeldungen müssen grundsätzlich spätestens am Tag des Ablaufs der vom Gericht gesetzten Frist beim Verwalter eingehen. Forderungen, welche erst nach Fristablauf eingehen, werden zwar berücksichtigt, jedoch hat der Säumige die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen, so beispielsweise die Kosten eines erneuten Prüfungstermins.
  • Bei der Forderungsanmeldung sollten, soweit der Insolvenzverwalter nicht einen entsprechenden Vordruck zugesandt hat, folgende Unterlagen eingereicht werden: Anschreiben mit folgendem Inhalt: Anschrift Amtsgericht/Insolvenzgericht beziehungsweise Anschrift Verwalter, Absender, Aktenzeichen des Gerichts, Angabe des Betrages und eindeutige Bezeichnung des Rechtsgrundes der angemeldeten Forderung (zum Beispiel Kauf-, Werkvertrag, Schadenersatzforderung usw.) als Beweisstücke sind in Kopie der Vertrag, die Rechnungen, Lieferscheine/Abnahmeprotokolle, Mahnungen usw., Vollstreckungstitel im Original beizufügen.
  • Forderungen die nicht auf Geldzahlungen gerichtet sind oder einen unbestimmten Geldbetrag enthalten, müssen mit ihrem Schätzwert angemeldet werden.
  • Steht die Höhe der Forderung noch nicht genau fest, kann ein geschätzter Betrag angemeldet werden.
  • Hinsichtlich der Geltendmachung von Zinsen sind der Prozentsatz und der Zeitraum anzugeben. Es können nur Zinsen bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden. Sonstige Kosten, wie zum Beispiel Mahnkosten, Vollstreckungskosten oder Prozesskosten, werden nur berücksichtigt, wenn sie zur Zeit der Verfahrenseröffnung bereits angefallen sind. Nicht angemeldet werden können Kosten der Forderungsanmeldung beziehungsweise sonstige, die durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen.
  • Eine Verpflichtung, an dem vom Gericht bestimmten Prüfungstermin teilzunehmen oder einen Vertreter zu schicken, besteht nicht. Die Gläubiger angemeldeter Forderungen werden nach dem Prüfungstermin über dessen Ergebnis informiert.
     

III. Absonderung, Aussonderung

Ein Anspruch auf Aussonderung beziehungsweise abgesonderte Befriedigung muss ebenfalls gegenüber dem Insolvenzverwalter schriftlich geltend gemacht werden. Dabei muss der Anspruch auf Aus- beziehungsweise Absonderung durch entsprechende Verträge, allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferscheine usw. nachgewiesen werden. Wichtig ist zu beachten, dass zum Beispiel die eigenmächtige Abholung des Gegenstands ohne Zustimmung des, Insolvenzverwalters nicht zulässig und gegebenenfalls strafbar ist.

  • Einen Aussonderungsanspruch hat derjenige, der geltend machen kann, dass bestimmte Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, sondern vielmehr der Aussonderungsberechtigte, zum Beispiel aufgrund Eigentums oder Eigentumsvorbehalt, einen Anspruch darauf hat. Kann der Gläubiger ein solches Aussonderungsrecht nachweisen, wird er außerhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt und nimmt somit an diesem nicht teil. Wurde ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner beziehungsweise nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert, kann der Gläubiger im Wege der Ersatzaussonderung vorgehen. Der Gläubiger kann demnach die Abtretung der für den Aussonderungsgegenstand geschuldeten Gegenleistung verlangen, oder, wenn diese bereits erbracht wurde und in der Insolvenzmasse unterscheidbar vorhanden ist, die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen.
  • Ein Absonderungsanspruch steht denjenigen Gläubigern zu, die wegen einer Forderung durch ein dingliches Recht (zum Beispiel Pfandrecht, Grundschuld usw.) an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert sind. Ihnen steht gegenüber den übrigen Gläubigern ein vorrangiges Recht auf Befriedigung zu.
     

IV. Prüfungstermin/Insolvenztabelle

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft und im Falle eines Bestreitens einzeln erörtert. Eine Verpflichtung der Gläubiger zum Prüfungstermin zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden, besteht nicht. Für jede angemeldete Forderung trägt das Insolvenzgericht in die Insolvenztabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag oder ihrem Rang nach festgestellt wurde oder wer der Feststellung widersprochen hat. Die Eintragung in die Tabelle wirkt bezüglich der festgestellten Forderung wie ein rechtskräftiges Urteil.

Gläubiger, deren angemeldete Forderungen ganz oder teilweise bestritten werden, erhalten nach dem Prüfungstermin von Amts wegen einen Auszug aus der Insolvenztabelle. Das mögliche weitere Vorgehen richtet sich nach §§ 179ff Insolvenzordnung. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden dagegen nicht benachrichtigt.

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