Feinwerkmechaniker, Messschieber. Bild: www.amh-online.de
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Zulassung zur externen Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Der Gesetzgeber hat auch denen, die keine Berufsausbildung absolviert haben (sogenannte Externe), die Möglichkeit eingeräumt, an der Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung teilzunehmen und so einen Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu erwerben. Hierfür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Nach den Regelungen des § 37 Absatz 2 HwO (für Gesellenprüfung) beziehungsweise § 45 Absatz 2 BBiG (Abschlussprüfung) ist zur Prüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.

Wer also durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge oder andere Unterlagen glaubhaft belegen kann, dass er zum Beispiel in einem Beruf mit dreijähriger Ausbildungszeit eine mindestens viereinhalbjährige Tätigkeit ausgeübt hat, hat einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Prüfung. Dabei wird jedoch nicht überprüft, ob er auch die theoretischen Kenntnisse besitzt, um die Prüfung zu bestehen. Derjenige, der eine solche Zulassung beantragt, sollte sich also darüber bewusst sein, dass er neben den in der Berufstätigkeit erworbenen praktischen Fertigkeiten auch die zum Bestehen der Prüfung erforderlichen theoretischen Fachkenntnisse besitzen muss, um die Prüfung erfolgreich zu absolvieren. In den Ausbildungsordnungen sind die Anforderungen in der Prüfung und deren Inhalte geregelt.

Gleichfalls kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Hierbei sind auch ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.

In diesen Fällen sollte vor Antragstellung der Kontakt zur Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse aufgenommen werden, um sich im Einzelfall über die Erfolgsaussichten sowohl hinsichtlich des Antrages auf Zulassung als auch zu den Mindestvoraussetzungen zum Bestehen der angestrebten Prüfung beraten zu lassen.


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