
Wie verhalte ich mich bei Verdacht einer Ansteckung?
Der Verdacht auf eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus liegt nahe, wenn jemand Kontakt mit einer an COVID-19 erkrankten Person hatte, sich in einem der vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten hat und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsinfekte entwickelt.
Wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer glauben, dass sie selbst oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betroffen sind, sollte zunächst der Hausarzt telefonisch informiert werden. Keinesfalls sollte die Praxis unangemeldet aufgesucht werden. In dringenden Verdachtsfällen sollte zudem das zuständige Gesundheitsamt kontaktiert werden.
Informationen zum Vorgehen bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus sind auf den Seiten des Freistaat Sachsen zusammen gestellt.
Was tun bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, bei einem positiven Testergebnis oder als enge Kontaktperson?
Die Regelungen zur Quarantäne (Absonderung) werden in Sachsen von den Landkreisen und Kreisfreien Städten in der Allgemeinverfügung zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen erlassen. Das Sozialministerium erstellt die Grundlage dafür, so dass grundsätzlich überall in Sachsen die gleichen Regeln gelten. Die Gesundheitsämter können bei Bedarf davon abweichen.
Kontakt zu den Gesundheitsämtern sowie die jeweilige "Allgemeinverfügungen zur Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen"
- Stadt Leipzig
Telefon 0341 1236800 | www.leipzig.de
Allgemeinverfügung (www.leipzig.de)
- Landkreis Leipzig
Telefon | 03437 9845566 | www.landkreisleipzig.de
Allgemeinverfügung (www.landkreisleipzig.de)
- Landratsamt Nordsachsen
Telefon 03421 7585555 und 03421 7585556 | www.landkreis-nordsachsen.de
Allgemeinverfügung (www.landkreis-nordsachsen.de)
Sollte ein positives PCR-Testergebnis vorliegen, wird das zuständige Gesundheitsamt, vom Labor, entsprechend informiert. Die Gesundheitsämter erstellen in der Folge Bescheide beziehungsweise benachrichtigen die positiv getesteten Bürgerinnen und Bürger. Ziel ist es, dass diese genau über die Absonderungszeiten informiert werden und natürlich diese einhalten. Dieses Dokument kann dann sowohl von der positiv getesteten Person als auch von den Hausstandsangehörigen, die sich ebenfalls absondern müssen, als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule genutzt werden.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig