
Vorgaben für Öffnung der Friseur- und Fußpflegebetriebe ab 1. März
Friseure und Fußpfleger dürfen ab 1. März wieder öffnen. Der Betrieb in allen anderen Bereichen der körpernahen Dienstleistung (Kosmetiker und Nagelstudios), mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen, bleibt weiterhin untersagt. Bedingung für die Öffnung von Friseur- und Fußpflegebetrieben ist ein Hygienekonzept,
- das neben verschiedener Regelungen zur Reinigung
- das Tragen medizinischer Masken durch die Kunden und die Dienstleister sowie
- die wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten vorsieht Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021, Paragraf 5, Absatz 4a (coronavirus-sachsen.de).
- Bei Friseuren ist zusätzlich ein Terminmanagement einzuführen, um durch gestaffelte Zeitfenster die Ansammlung von Kunden zu vermeiden.
Die zu beachtenden Hygienevorschriften sind in der Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 15. Februar 2021 (coronavirus-sachsen.de) geregelt. Dazu ergänzend müssen Friseur- und Fußpflegebetriebe die besonderen Regelungen im Punkt "II. Besondere Regelungen / Unterpunkt 4" auf Seite 6 beachten werden.
Test auf SarsCoV für Betriebsinhaber und Beschäftigte
- Friseurbetriebe und Fußpflegebetriebe sind verpflichtet, die Betriebsinhaber und die Belegschaft wöchentlich auf SARS-CoV-2 testen zu lassen.
- Die Tests müssen durch medizinisch geschultes Personal durchgeführt werden.
- Option 1: Test wird in Apotheken durchgeführt und mithilfe einer Bescheinigung bestätigt.
- Option2: Test wird in Arztpraxen, die als Testpraxen ausgewiesen sind, durchgeführt und das Ergebnis des Labortest mitgegeben. Dieses ist mitzuführen und aufzubewahren.
- Option 3: Betrieb lässt eine oder mehrere Mitarbeitende schulen, um anschließend die Tests durch dieses geschulte Personal im Betrieb durchführen zu lassen. Beispielsweise bietet der Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes Schulungen in der Region Leipzig an.
- Grundsätzlich sind die vom Robert Koch-Institut aufgeführten Testverfahren zulässig. Hierzu zählen unter anderem der sogenannte Schnelltest (PoC) und der PCR-Test. Für die Testpflicht ist ein Schnelltest, wie er in einigen Apotheken angeboten wird, ausreichend. Das Ergebnis eines Selbsttests wird nicht anerkannt.
- Die Test sind zu dokumentieren:
- Wurde ein PCR-Labortest durchgeführt, ist das Testergebnis mit sich zu führen.
- Bei einem Antigen-Schnelltest ist das Ergebnis zu dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende Informationen enthalten:
- Name der getesteten Person,
- Adresse,
- Geburtsdatum,
- Angabe der testenden Stelle und
- Datums des Tests.
- Zur Dokumentation soll folgendes Formular genutzt werden: Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus
- Die Kosten für die Testung sind von den Betrieben zu tragen.
Genaue Maßgaben zu den Fragen rund um die Testung auf SARS-CoV,-2 gemäß Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung werden durch den Freistaat Sachsen spezifiziert.
Beispielvorgehensweise
Die Inhaberin eines Friseursalons möchte sich und ihre Mitarbeiterinnen testen lassen. Dazu sucht sie sich mithilfe dieser Karte eine Apotheke in der Nähe ihres Unternehmens. Die Apotheke bietet eine Online-Terminvergabe für die Testungen und Sonderkonditionen für Betriebe an.
Vor dem Test muss die Saloninhaberin der Apotheke eine Liste zur Verfügung stellen, die neben der Rechnungsanschrift und Kontaktdaten eine Übersicht der zu testenden Mitarbeiter enthält.
Der Test wird vor Ort durchgeführt, das Testergebnis liegt nach 15 Minuten vor und wird auf der mitgebrachten Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigentests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus bestätigt. Die Bescheinigungen müssen aufbewahrt werden.
Ein Test kostet zwischen 25 und 37,50 Euro, abhängig von der Zahl der wöchentlich zu testenden Mitarbeiter. Die Kosten für die Tests werden wöchentlich mit der Apotheke abgerechnet.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig