Rentner, Rente, Rentenversicherung, Ruhegeld, Rentenbescheid. Bild: nmann77 / stock.adobe.com
nmann77 / stock.adobe.com

Versicherungspflicht der Handwerker (Rentenversicherung - Ost)

Die Versicherungspflicht von Handwerkern regelt sich seit dem 1. Januar 1992 nach den Vorschriften im Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI).
 

1. Versicherungspflicht

Selbstständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie

  • in die Handwerksrolle mit einem zulassungspflichtigem Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sind und
  • eine selbstständige Tätigkeit ausüben.
     

Anlage A (zulassungspflichtiges Handwerk)

Versicherungspflichtig sind

a) bei Einzelunternehmen: alle in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebsinhaber, die in ihrer Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen.

b) bei Personengesellschaften: Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, KG, OHG), die in ihrer Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, das heißt, die über die erforderliche Qualifikation – in der Regel Meisterprüfung – verfügen. Ob sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle.

c) ein eingetragener Inhaber / Gesellschafter einer Personengesellschaft, der erst später persönlich die Eintragungsvoraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (zum Beispiel Meistertitel) erlangt, wird ebenfalls versicherungspflichtig. Dies muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden.
 

2. Nicht versicherungspflichtig sind

a) bei Einzelunternehmen: Inhaber eines Handwerksbetriebes, die in ihrer Person nicht die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, jedoch einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigen.

b) bei Kapitalgesellschaften: Gesellschafter, zum Beispiel

  • einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • einer Unternehmergesellschaft (als Variante der GmbH) oder
  • einer Aktiengesellschaft (AG).
     

Diese sind auch dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie persönlich über die erforderliche Qualifikation (zum Beispiel Meisterprüfung) zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen.
 

Hinweis: Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind nicht in der Handwerkerrentenversicherung pflichtversichert. Sie können allerdings regulär sozialversicherungspflichtig als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer werden, wenn sie keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben.



c) Sonstige Personen:

  • Inhaber eines handwerklichen Nebenbetriebes,
  • Geringfügig Selbstständige (Arbeitseinkommen übersteigt monatlich regelmäßig nicht 538 Euro – 2024),
  • Inhaber, die eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder Beamtenpension) beziehen,
  • Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter, Testamentsvollstrecker,
  • Witwen, Witwer und Erben, die nach dem Tode des Handwerkers den Handwerksbetrieb fortführen, sofern diese nicht die Voraussetzungen für den Eintrag in die Handwerksrolle erfüllen,
  • eingetragene Betriebsinhaber beziehungsweise Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ab dem 1. Januar 2004 mit einem zulassungsfreien Handwerk eingetragen wurden, welches seit dem 13. Februar 2020 wieder zulassungspflichtig ist.
     

Hinweis: Ein handwerklicher Nebenbetrieb gemäß Handwerksordnung (HwO) ist nicht gleichzusetzen mit einem handwerklichen Betrieb in „Nebentätigkeit“. Ein handwerklicher Nebenbetrieb setzt die wirtschaftlich-technische Verbundenheit mit einem Hauptbetrieb voraus.



Anlage B1 (zulassungsfreies Handwerk)

Für Inhaber von Handwerksbetrieben, die ab dem 1. Januar 2004 in die Anlage B 1 der HwO eingetragen werden, besteht keine Handwerkerpflichtversicherung.
 

Ausnahme: Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31. Dezember 2003 der Versicherungspflicht unterlag und dessen Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per 1. Januar 2004 in die Anlage B1 überführt worden ist, unterliegt weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung (Erhalt des "Status quo").



Hinweis: Die Abmeldung eines B1-Betriebes ist bei bestehender Handwerkerpflichtversicherung vom Inhaber/Gesellschafter dem zuständigen Rentenversicherungsträger selbst mitzuteilen (keine Meldung durch die Handwerkskammer). 



Anlage B2 (handwerksähnliches Gewerbe)

Keine Handwerkerpflichtversicherung.
 

3. Dauer der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, frühestens mit dem Tag der Eintragung in die Handwerksrolle. Sie endet mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Die Versicherungspflicht als Handwerker wird unterbrochen, wenn trotz bestehender Eintragung in die Handwerksrolle die selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft (Mutterschutzfrist), wenn der Betrieb in dieser Zeit ruht. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ist hierüber zu informieren. Für diese Zeit sind keine Pflichtbeiträge zu zahlen.

Handwerker können sich auch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie

  • für mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Auf die 18 Jahre sind sämtliche für den Handwerker anrechenbare Pflichtbeitragszeiten auch außerhalb der Handwerkertätigkeit anzurechnen (zum Beispiel Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung, Berufsausbildung, Kindererziehung, Wehrdienstleistungen). Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, bei späterer Antragstellung vom Eingang des Antrags beim Träger der Rentenversicherung an.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt und endet somit bei Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle. Bei einer späteren Wiedereintragung in die Handwerksrolle ist für eine Befreiung ein erneuter Antrag erforderlich.
 

Hinweis: Eine Befreiung von der Rentenversicherung sollte gut überlegt sein, da damit der Anspruch auf die „Riester-Förderung“, auf die Rente wegen Erwerbsminderung oder Reha-Leistungen der Rentenversicherung verloren gehen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ein freiwilliger Beitrag in Höhe von derzeit 100,07 Euro gezahlt werden. Nähere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung.



4. Beitragszahlung

Pflichtversicherte Handwerker haben für jeden Monat einen Pflichtbeitrag zu zahlen. Beginnt oder endet die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats, ist der Monatsbeitrag anteilmäßig zu zahlen. Hierbei errechnet sich der Teilmonatsbetrag in der Weise, dass der Monatsbeitrag durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungspflicht besteht, multipliziert wird.
 

Halber Regelbeitrag

Handwerker, die selbstständig tätig werden, können bis zum Ablauf der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit das Recht, ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, den halben Regelbeitrag zahlen. Der halbe Regelbeitrag beträgt 2024 = 328,75 Euro.
 

Regelbeitrag

Nach Ablauf von drei Kalenderjahren zahlen Handwerker anstelle des halben Regelbeitrags den vollen Regelbeitrag. Dieser beträgt 2024 = 657,51 Euro. Handwerker, die den Regelbeitrag zahlen, brauchen ihr tatsächliches Arbeitseinkommen nicht nachzuweisen. Es besteht aber auch die Möglichkeit einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen.
 

Einkommensgerechter Beitrag

Der Handwerker kann auch niedrigere (Ausnahme Bezirksschornsteinfegermeister) oder höhere Beiträge zahlen, wenn er ein von der Bezugsgröße abweichendes niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nachweist.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen.

Soweit eine Veranlagung zur Einkommenssteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt ist, muss für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt und durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Bescheinigung des Steuerberaters) belegt werden.

Zahlt der Handwerker den Regelbeitrag oder den halben Regelbeitrag und beantragt er eine einkommensgerechte Beitragszahlung, ist dies nur für die Zukunft zulässig. Ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen führt ab dem Tag, der dem Eingang des Nachweises folgt, zu einer Änderung der Beitragshöhe. Der Beitragssatz liegt 2024 bei 18,6 Prozent. Der Beitrag für Selbstständige, die 2024 mehr oder weniger als 3.535,00 Euro im Monat an Arbeitseinkommen nachweisen, liegt entsprechend über oder unterhalb des Regelbeitrags
 

5. Zahlungsweg/Fälligkeit

Die Beiträge sind vom Handwerker unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zu zahlen. Allerdings gilt auch hier die vorgezogene Fälligkeit „drittletzter Bankarbeitstag“ des Monats.
 

6. Beitragsnachweis

Als Beitragsnachweis erhält der Handwerker spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung, aus der die im vergangenen Jahr gezahlten Beiträge und das sich daraus für die Rentenberechnung ergebene Arbeitseinkommen zu ersehen sind.

Die Handwerkskammer zu Leipzig teilt der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Sitz Leipzig, Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig, die Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mit.

Stand: März 2024

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

scherf-katja www.foto-zentrum-leipzig.de

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de