Lehrling. Bild: www.amh-online.de
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Verkürzung der Ausbildungszeit zu Beginn der Ausbildung

Grundsätzlich ist die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) einzuhalten, hiervon kann vertraglich nicht abgewichen werden. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt werden, zum Beispiel:

  • um bis zu sechs Monate bei Nachweis der Fachoberschulreife oder der Mittleren Reife (Realschulschluss);
  • um bis zu zwölf Monate nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder bei Nachweis der Fachhochschulreife oder allgemeinen Hochschulreife (Abitur).
  • Bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit (Berufsfeld) kann diese angemessen berücksichtigt werden (zum Beispiel Verkürzung um zwölf Monate bei mindestens zweijähriger einschlägiger Berufstätigkeit).

In der Regel sollte eine Verkürzung bereits mit dem Abschluss des Lehrvertrages erfolgen. Hierzu muss unter Punkt A des Ausbildungsvertrages der Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer angegeben werden. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen. Mit Eintragung des Lehrvertrages in die Lehrlingsrolle wird die Verkürzung wirksam. Der Auszubildende hat in diesen Fällen zu Beginn der Ausbildung keinen Anspruch auf höhere Vergütung als die des ersten Lehrjahres, zulässig (und empfehlenswert) ist jedoch, die nach § 17 Absatz 1 BBiG vorzusehenden jährlichen Vergütungssteigerungen in kürzeren Abständen wirksam werden zu lassen, sodass in den letzten Monaten der Ausbildung die Vergütung des dritten Lehrjahres gezahlt wird.

  • Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, kann (in den alten Bundesländern muss) diese Zeit als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden. Das heißt, die Ausbildungszeit verkürzt sich bei Anrechnung automatisch um ein Jahr. Der Auszubildende hat in diesem Fall sofort Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres.
  • Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden. Der Auszubildende hat Anspruch auf die Vergütung des Lehrjahres, in dem er sich tatsächlich befindet.