
Verdienstausfall und Entschädigung bei Quarantäne
Wer aufgrund des Coronavirus offiziell von einem sächsischen Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Bei Angestellten zahlen Arbeitgeber in der Regel das Arbeitsentgelt weiter und können sich dieses im Nachhinein auf Antrag erstatten lassen.
Antrag bei der Landesdirektion Sachsen stellen
Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach der Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Das Antragsformular steht unter www.lds.sachsen.de bereit.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig