
Testpflichten für Betriebe, Beschäftigte und Kunden
Mit der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung kommen verschiedene Testangebote und Testverpflichtungen auf Betriebsinhaber, Beschäftigte und Kunden zu.
Allgemeine Regelungen für Betriebsinhaber und Beschäftigte
Folgende allgemeine Regelungen sind zu beachten:
- Beschäftigte in Präsenz ohne Kundenkontakt: Es ist einmal wöchentlich das Angebot eines Selbsttests durch den Arbeitgeber zu unterbreiten.
- Beschäftigte in Präsenz mit Kundenkontakt: Es besteht die Verpflichtung, sich zweimal wöchentlich testen zu lassen oder zu testen (Selbst- oder Schnelltest). Das Angebot muss durch den Arbeitgeber kostenfrei unterbreitet werden. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen.
- Zur Dokumentation des Testergebnisses kann das Musterformular "Selbsttests" oder das Musterformular "Schnelltests" genutzt werden. Erläuterung zu den Testarten sind weiter unten auf dieser Seite zu finden.
- Ein Foto des Tests unmittelbar nach dessen Verwendung kann gleichermaßen als Nachweis genutzt werden.
- Der Nachweis (das ausgefüllte Formular oder das Foto des Tests) ist für vier Wochen durch die Beschäftigten aufzubewahren.
- Die Testpflicht gilt auch für Personen mit vollständigem Impfschutz, da nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch eine Weiterübertragung des Virus ausgeschlossen ist.
Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen. Es genügt bereits der einmalige kurze Kontakt unter Einhaltung der sonstigen Hygieneregeln. Direkter Kundenkontakt ist auch das persönliche Zusammentreffen zwischen Beschäftigten/Selbstständigen mit anderen Personen, die nicht dem Betrieb angehören, sondern eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder eine Ware kaufen wollen. Erforderlich ist ein Kontakt von "Angesicht zu Angesicht" unabhängig von der Zeitdauer. Darüber hinaus ist direkter Kundenkontakt auch bei einer persönlichen Begegnung gegeben, wenn der Beschäftigte nicht auf Dauer und vollständig durch Hygienevorrichtungen vom Kunden abgeschlossen ist.
Der Freistaat bietet ein FAQ zur Testpflicht (www.coronavirus.sachsen.de), das weitere Fragen zur Testpflicht beantwortet.
Testpflicht für körpernahe Dienstleistungen
Es besteht eine Testverpflichtung für Beschäftigte und Betriebsinhaber sich zweimal wöchentlich testen zu lassen. Dafür können Schnelltest oder Selbsttest genutzt werden. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. Die Tests sind zu dokumentieren:
- Wurde ein PCR-Labortest durchgeführt, ist das Testergebnis für vier Wochen aufzubewahren.
- Bei einem Schnelltest und einem Selbsttest ist das Ergebnis zu dokumentieren. Die Dokumentation muss folgende Informationen enthalten: Name der getesteten Person / Adresse / Geburtsdatum / Angabe der testenden Stelle / Datum des Tests.
- Zur Dokumentation soll das Musterformular "Schnelltests" beziehungsweise Musterformular "Selbsttests" genutzt werden.
- Zur Dokumentation kann alternativ auch eine Fotografie des Tests unmittelbar nach dessen Durchführung gemacht werden (dies gilt nicht bei Kunden bei Inanspruchnahme eines Termins bei einem Friseur-, Fußpflege-, Kosmetikbetrieb oder Nagelstudio).
- Die Kosten für die Testung sind von den Betrieben zu tragen.
Die Vorgaben für die Öffnung hat die Handwerkskammer für Friseur- und Fußpflegebetriebe sowie für Kosmetikbetriebe und Nagelstudios zusammengestellt.
Testpflicht für Kunden bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
Kunden sind verpflichtet einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorzuweisen. Der Test darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Das gilt auch für Termine bei Friseur- und Fußpflegebetrieben. Seit dem 10. April 2021 benötigen die Kunden bei der Inanspruchnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen keinen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest mehr. Hierfür kann auch die sogenannte Bürgertestung, also der kostenfreie, wöchentliche Schnelltest in einem dafür ausgewiesen Testort genutzt werden. Die Verantwortung für die Testung liegt dabei beim Kunden.
Als Dokumentation sollten das Musterformular "Selbsttests" oder Musterformular "Schnelltests" genutzt werden. Ein Foto vom negativen Selbsttest ist nicht ausreichend. Kinder unter sieben Jahren unterliegen nicht der Testpflicht.
Testmöglichkeiten
Wöchentliche, kostenlose Schnelltests bieten der Landkreis Leipzig, der Landkreis Nordsachsen und die Stadt Leipzig an. Diese gelten auch als Nachweis für die Öffnung der Betriebe körpernaher Dienstleistungen. Beschäftigte können dieses kostenfreie Angebot nutzen, um der Nachweispflicht nachzukommen, müssen dies aber nicht tun. Betriebe sind dennoch verpflichtet Selbsttest-Kits oder Schnelltestmöglichkeiten ihren Beschäftigten anzubieten.
Eine Übersicht über weitere sächsische Anbieter von Schnelltests und die sächsischen Test- und Schwerpunktpraxen für PCR-Tests und Schnelltests sind im Downloadbereich verlinkt.
Unterschied Schnelltests, Selbsttest und PCR-Test
Trotz negativem Testergebnis sind weiterhin Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen einzuhalten
Eine SARS-CoV-2-Infektion trotz negativem Testergebnis kann nicht ausgeschlossen sein. Mögliche Gründe dafür können sein:
- Nach aktuellen Erkenntnissen kann eine Person mit SARS-CoV-2 infiziert sein, sich jedoch in so einem frühen Stadium der Infektion befinden, sodass das Virus noch nicht nachweisbar ist.
- Der verwendete Test hat das Virus nicht erkannt.
- Anwendungsfehler (zum Beispiel Abstrich wurde nicht richtig genommen).
- Antigen-Tests springen erst bei größeren Virusmengen an.
Daher müssen Arbeitgeber und Beschäftigte auch bei negativen Testergebnissen darauf achten, dass die erforderlichen Arbeits- und Infektionsschutzmaßnahmen im Betrieb (zum Beispiel nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel) weiterhin umgesetzt werden.
In der FAQ-Liste des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks finden Handwerksbetriebe wichtige Informationen zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten.

Christian Likos
Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht
04103 Leipzig